Das Töten von Millionen männlicher Küken verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz. Foto: dpa

Kaum auf der Welt, werden die flauschigen Federbällchen getötet – für männliche Küken haben Brütereien keine Verwendung. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster ein Urteil gefällt.

Münster - Das umstrittene Töten von Millionen männlichen Küken aus Legehennenrassen in Brütereien verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz. Dies entschied am Freitag das Oberverwaltungsgericht (OLG) Münster. Damit setzten sich zwei Brütereien auch in zweiter Instanz mit einer Klage gegen ein behördliches Verbot der Kükentötung in Nordrhein-Westfalen durch. (Az. 20 A 488/15 und 20 A 530/15)

Hintergrund der seit geraumer Zeit praktizierten Kükentötung ist, dass die Agrarindustrie für männliche Nachkommen der Legehuhnrassen keine Verwendung hat - sie legen weder Eier noch setzen sie gut Fleisch an. Bundesweit wurden im Jahr 2012 etwa 45 Millionen männliche Küken direkt nach dem Schlüpfen geschreddert oder vergast.

Im Jahr 2013 hatte das nordrhein-westfälische Agrarministerium die Aufsichtsbehörden per Erlass zu einem Verbot der Kükentötung angewiesen. Gegen die daraufhin verhängten Verbotsverfügungen gingen die klagenden Brütereien gerichtlich vor. Wie zuvor bereits beim Verwaltungsgericht Minden hatten die beiden Brütereien nun auch beim OVG Münster Erfolg. In dem Fall müssten „ethische Gesichtspunkte des Tierschutzes und menschliche Nutzungsinteressen“ gegeneinander abgewogen werden, betonte das OVG - ohne dass einem der Belange ein strikter Vorrang zukomme.

Unverhältnismäßiger Aufwand

Die Aufzucht männlicher Küken der Legelinien stehe im Widerspruch zum erreichten Stand der Hühnerzucht und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, hoben die Richter hervor. Technische Verfahren, um nur noch Eier mit weiblicher DNA auszubrüten, seien noch nicht praxistauglich. Zudem sei die Aufzucht der ausgebrüteten männlichen Küken aus einer Legehennenrasse für die Brütereien mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Würden diese Küken aufgezogen, seien sie von den Brütereien praktisch nicht zu vermarkten, gab das Gericht zu bedenken. Ausgewachsene Hähne der Legehennenrassen seien allenfalls ein Produkt für eine kleine Absatznische. Die Tötung der Küken sei daher „Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch“. Eine an wirtschaftlichen Aspekten ausgerichtete Gestaltung dieser Verfahren sei für die Brütereien als Erzeuger der Küken unvermeidbar.

Hiervon seien auch die für den Tierschutz verantwortlichen staatlichen Stellen über Jahrzehnte hinweg einvernehmlich mit den Brütereien ausgegangen. Die Revision gegen die Urteile ließ das OVG nicht zu. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich. Auch eine strafrechtliche Verfolgung der Kükentötung war zuletzt gescheitert. Eine Anklage der Staatsanwaltschaft Münster gegen eine Kükenbrüterei lehnten das Landgericht Münster und das Oberlandesgericht Hamm ab.