Viel Qualm beim Grillen kann schnell zu Ärger führen – rechtlich gesehen kommt es dabei auf die Details an. Foto: imago/Gottfried Czepluch

Bei sonnigem Wetter beginnt für viele die Grillsaison. Wir erklären, was dabei erlaubt ist und wie man Ärger mit Nachbarn verhindert.

Ein Gesetz fürs Grillen gibt es nicht, aber zahlreiche Einzelentscheidungen von Gerichten zu dem Thema. Aus diesen lässt sich ableiten, was erlaubt ist und wie weit etwa Wohnungseigentümer mitbestimmen dürfen.

Grillen kann auch grundsätzlich verboten werden

Das Landgericht München I hat in einem Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, dass per Hausordnung das Grillen mit Briketts/Kohle grundsätzlich untersagt werden kann. In dem konkreten Fall wurde die Entscheidung der Eigentümerversammlung abgesegnet. Eine solche Regelung „konkretisiert im Wesentlichen die Verhaltensvorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gewährleistet werden sollen“ – und sei für den Feuerschutz und zur Vermeidung von Rauch möglich. (AZ: 36 S 8058/12)

Wie oft ist Grillen erlaubt?

Wie oft man grillen darf, wurde von Gerichten verschieden ausgelegt. Das Landgericht München I brachte zwei Eigentümer zusammen, die sich über die Rauchentwicklung durch das Grillen einer der beiden stritten. Kann nicht dargelegt werden, dass häufiger als 16-mal in vier Monaten gegrillt worden ist, so liege darin keine „über dem Emissionsrecht liegende“ Belästigung vor. (AZ: 15 S 22735/03)

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Das Oberlandesgericht Oldenburg gestand einem „beinahe täglich“ grillenden Nachbarn eines Hauseigentümers nur noch bis zu vier Mal im Jahr das Grillen im Garten zu. (AZ: 13 U 53/02) Doch auch wenn ein Hausbesitzer detailliert protokolliert nachweist, wann und in welchem Ausmaß er „Rauchimmissionen“ seines – in 40 Meter Entfernung wohnenden – Nachbarn ausgesetzt ist, kann der „Qualmende“ nicht dazu gezwungen werden, den Grill abzustellen. Das gilt laut Landgericht jedenfalls dann, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass sein Haus höchstens an 2,5 Stunden im Jahr belästigt wird. (AZ: 19 S 12462/01)

Das Amtsgericht Westerstede hat einem Eigentümer aufgegeben, die „Grillaktivitäten“ auf zweimal pro Monat (in den Sommermonaten) zu beschränken. Das gelte jedenfalls dann, wenn Rauch und Geruch den Nachbarn unzumutbar belästigen. Liegt der Grillkamin lediglich neun Meter vom Schlafzimmer der Nachbarn entfernt, so sei das anzunehmen. Das Recht auf ungestörten Gebrauch der Wohnung werde nachhaltig gestört. (AZ: 22 C 614/09) Allgemeiner hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geäußert. Es hat entschieden, dass in Wohnanlagen auch Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen dürfen. Dabei bezog es sich auf das Wohnungseigentumsgesetz, nach dem das Grillen verboten oder beschränkt werden dürfe. (AZ: 20 W 119/06)

Grillen auf dem Balkon kann zur Kündigung führen

Was gilt auf dem Balkon? Ein Hauseigentümer kann den Mietern per Hausordnung verbieten, auf den Balkonen zu grillen. Weil „Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, die Mitmieter zu belästigen“, kann das Verbot die „zu erwartenden Streitigkeiten von vornherein unterbinden“. Er kann mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn gegen das Verbot verstoßen wird. Das bestätigte das Landgericht Essen sogar für einen Elektrogrill. (AZ: 10 S 438/01)

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Spiritus hat beim Grillen eigentlich nichts verloren – trotzdem gibt es immer Fälle wie etwa vor dem Landgericht Dessau-Roßlau. Weil ein Mann Spiritus zum Anfachen des Grillfeuers einsetzte, wurde ein weiblicher Gast durch die Stichflamme verletzt. Der Verursacher musste wegen „Fahrlässigkeit“ für den Schaden aufkommen. In dem konkreten Fall wurde die Kleidung der in der Nähe des Grills stehenden Frau entzündet, und sie trug schwere Verbrennungen davon. Sie musste mehrmals operiert werden. Ihr wurde Schadenersatz in Höhe von 20 000 Euro zugesprochen. (AZ: 2 O 147/18)