Über Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs wird seit Jahrzehnten gestritten (Symbolbild). Foto: dpa-Zentralbild

Inwieweit Abtreibungen und damit zusammenhängende Arztleistungen ein Thema für Strafgerichte sein sollten, ist in Deutschland seit mehr als hundert Jahren heftig umstritten. Wir zeigen, was in Paragraf 219a aufgeführt ist.

Hamburg - Paragraf 219a des deutschen Strafgesetzbuchs stellt Werbung für Schwangerschaftsabbrüche und damit verbundene Leistungen unter Strafe. Das Verbot zielt nicht etwa auf Werbeclips im Fernsehen oder großflächige Freiluftplakate, sondern auf fast jede Form der Informationsverbreitung - sofern dies mit einer geschäftlichen Absicht verbunden ist oder in „grob anstößiger Weise“ geschieht.

Laut Gesetzestext ist es in Deutschland in diesem Zusammenhang illegal, „öffentlich, in einer Versammlung oder in schriftlicher Form“ eigene oder fremde Leistungen mit einem Abtreibungsbezug anzubieten, diese bewerben, anzukündigen oder „in Erklärungen“ bekanntzugeben. Dazu gehören auch „Gegenstände und Verfahren“. Verstöße werden mit Geldstrafen oder bis zu zwei Jahre Haft geahndet.

Es gibt nur wenige klar definierte Ausnahmen, bei denen von einer Strafverfolgung abgesehen wird. So dürfen gemäß Paragraf 219a Ärzte und Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Kliniken und Mediziner Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Zudem dürfen Ärzte oder Fachhändler über entsprechende Medikamente und Instrumente informiert werden. Auch Publikationen in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften sind demnach gestattet.

Bis heute sind Abtreibungen juristisch gesehen illegal

Inwieweit Abtreibungen und damit zusammenhängende Arztleistungen ein Thema für Strafgerichte sein sollten, ist in Deutschland seit mehr als hundert Jahren heftig umstritten. Die Auseinandersetzung über den Paragrafen 218, der Abtreibungen verbietet, verliefen in der Bundesrepublik vor allem seit den 70er Jahren sehr emotional. Bis heute sind Abtreibungen in Deutschland juristisch gesehen im Grundsatz illegal und können mit Haftstrafen geahndet werden.

Nach geltender Rechtslage bleiben die Beteiligten unter bestimmten Bedingungen aber straffrei. Die Einzelheiten dazu regeln die Paragrafen 218a, 218b, 218c und 219 des Strafgesetzbuchs. Das ergänzende Werbeverbot nach Paragraf 219a geriet in jüngerer Zeit verstärkt in den öffentlichen Blickpunkt, weil es nach Angabe von Betroffenen von Abtreibungsgegnern zur Einschüchterung von Ärzten genutzt wird.

Sie zeigen Mediziner demnach massenhaft bei der Staatsanwaltschaft an. Nach Auffassung vieler Kritiker ist das Verbot zumindest viel zu weitreichend, weil es auch sachliche medizinische Informationen durch Mediziner erfasst.