Ein verurteilter und abgeschobener Italiener darf erst in knapp zwei Jahren nach Deutschland zurückkommen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden Foto: dpa

Ein straffällig gewordener Italiener aus der Region Stuttgart darf erst Anfang 2017 wieder in die Bundesrepublik einreisen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig entschieden. Der Mann war im Februar 2002 aus dem Gefängnis nach Italien abgeschoben worden.

Leipzig/Stuttgart - Der Erste Senat urteilte dabei wie schon im März in einem ähnlichen Fall grundsätzlich zur Frage, wie lange straffällige Ausländer, die aus der EU stammen, an der Einreise in die Bundesrepublik gehindert werden können. Die Bundesrichter entschieden, dass „ein Einreiseverbot bei fortbestehender schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise überschreiten darf“.

Der Vorsitzende Richter Uwe-Dietmar Berlit ergänzte: „Maßgeblich für die Fristbestimmung sind die Gefahrenprognose und die schützenswerten Interessen des Unionsbürgers zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung.“

Der Entscheidung zugrunde lag die Klage des Italieners Matteo C. aus der Region Stuttgart gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik. Der Italiener war 1981 im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen. Er beging mehrere Straftaten, wurde 1999 deshalb ausgewiesen und 2002 aus dem Gefängnis nach Italien abgeschoben.

Bundesverwaltungsgericht korrigiert Urteil der Vorinstanz

Er reiste wieder illegal in die Bundesrepublik ein und wurde erneut straffällig: 2011 beging er gemeinsam mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin eine gefährliche Körperverletzung, im Jahr darauf eine räuberische Erpressung. Für beide Fälle wurde er zu zwei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt.

Die Einreisesperre von 1999 galt weiterhin, wurde allerdings im Oktober 2013 auf seinen Antrag befristet: zum Jahresende 2016. Diese Frist bestätigte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Januar 2014. Allerdings änderte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Befristung im April 2014 rückwirkend auf Januar 2012, so dass er dann wieder in die Bundesrepublik kommen konnte.

Diese Situation ändert sich für den Italiener nach der höchstrichterlichen Entscheidung nun allerdings wieder: Da die Bundesrichter das Mannheimer Urteil änderten und die Frist von Ende 2016 bestätigten, wird Matteo C. erst zum Neujahr 2017 wieder nach Deutschland reisen können, wenn er den legalen Weg wählt.

Richter fordern Prognose, ob öffentliche Sicherheit gefährdet ist

Als der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim im April 2014 die Frist rückwirkend verkürzt hatte, hatten die Richter dabei im Blick, dass das Bundesverwaltungsgericht früher einmal eine Höchstdauer von zehn Jahren für solche Einreisesperren genannt hatte. Da Matteo C. im Februar 2002 nach Italien abgeschoben wurde, sollte das Aufenthaltsverbot nach dem Willen der Mannheimer Richter deshalb Ende Januar 2012 enden.

„Die vom Bundesverwaltungsgericht als Höchstdauer für eine tragfähige Prognose der individuellen Gefährlichkeit benannte Frist von zehn Jahren begrenzt dabei nicht die mögliche Gesamtdauer eines Einreiseverbots“, erläuterte der Vorsitzende Richter Berlit. „Diese Frist bezeichnet lediglich einen in die Zukunft wirkenden Prognosezeitraum, weil sich eine längere Zeitspanne typischerweise nicht überblicken lässt.“

Für die Befristung selbst komme es zunächst darauf an, ob weiterhin eine hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit bestehe.

Nach den Maßgaben des Ersten Senats des Bundesverwaltungsgerichts soll zunächst eine Prognose über die Fortdauer der vom Straftäter ausgehenden Gefahr getroffen werden. „Die sich daraus ergebende Frist ist – soweit geboten – unter Zugrundelegung der schützenswerten Interessen des Betroffenen zu verkürzen und muss insgesamt verhältnismäßig sein“, fügte Richter Berlit am Dienstag an.