DUH-Chef Jürgen Resch: Seine Organisation ist vor Gericht meist erfolgreich – auch vor Verwaltungsgerichten, die über Diesel-Fahrverbote entscheiden. Foto: dpa

Was haben Autohändler und die Landesregierung gemeinsam? Sie verlieren fast all ihre Prozesse gegen die Deutsche Umwelthilfe. Nun prüfen die obersten Richter, wie rechtskonform deren eigenes Finanzgebaren ist.

Stuttgart - Wenn das Faxgerät Blätter mit dem Briefkopf der Deutschen Umwelthilfe ausstößt, ist der Tag für einen Autohändler meist gelaufen. Bei Thomas Ritter (Name geändert), Inhaber eines Autohauses im Rems-Murr-Kreis, war der 3. Mai 2016 so ein Tag. „Unterlassungsanspruch zu Verstößen gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“ stand in fetten Lettern unter dem fünfseitigen Schreiben. „Uns ist der nachstehend geschilderte Wettbewerbsverstoß Ihrer Firma bekannt geworden“, prangt weiter unten auf dem Brief. Auf den Webseiten des Autohauses werde für einen Motor geworben, allerdings fehlten die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen. Neben einer Kostenrechnung über 229,34 Euro liegt dem Schreiben eine vorgedruckte Unterlassungserklärung bei, wonach Ritter sich verpflichten soll, in seinem Leben nie wieder einen solchen Verstoß zu begehen. Zugleich soll er sich unwiderruflich bereit erklären, „für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung eine an die Deutsche Umwelthilfe zu zahlende Konventionalstrafe von 10 000 Euro“ zu übernehmen.

 

Umwelthilfe weiß, wo sie suchen muss

Der Deutschen Umwelthilfe (DUH) sind die Schwachstellen von Händlern bestens vertraut. Sieben festangestellte Mitarbeiter kümmern sich um Abmahnungen – zum Beispiel an Autohändler, die ihre Internetauftritte an Technikfirmen vergeben und es versäumen, das Ergebnis unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten nachzuprüfen. So war es auch bei Händler Ritter. „Die meisten Abmahnungen der DUH sind in der Sache durchaus begründet“, sagt Manfred Hammer, Spezialist für gewerblichen Rechtsschutz bei der Stuttgarter Anwaltskanzlei Menold Bezler.

Deshalb folgt der weit überwiegende Teil der Händler den Anweisungen aus den Abmahnbriefen bis ins Detail: Sie zahlen und unterschreiben, die DUH vereinnahmt das Geld und schweigt. 1500 Abmahnungen verschickt die DUH im Jahr, zweieinhalb Millionen Euro nimmt sie dabei durch Gebühren, vor allem aber durch die teuren Vertragsstrafen ein.

Nun aber könnte diese jahrelange Routine ins Stocken geraten. Denn Ritter, ein gestandener schwäbischer Kaufmann, verweigert der DUH seit inzwischen mehr als zwei Jahren die Unterschrift, obwohl auch er den Fehler auf seiner Webseite einräumt. „Wer einen Fehler macht, muss dafür geradestehen, das ist doch klar“, sagt er. „Aber ich betreibe nicht das Geschäft dieser sogenannten Umwelthilfe.“ Die DUH behaupte zwar, für den fairen Wettbewerb zu kämpfen, tatsächlich gehe es ihr aber um das Geld, das sie bei den Händlern einsammeln könne.

Abmahn-Rendite würde Zetsche neidisch machen

Dabei machen die DUH-Anwälte vieles richtig. Gegen mehrere Bundesländer gingen sie erfolgreich vor, um Fahrverbote für Dieselautos durchzusetzen, die nun in immer mehr Städten auch kommen. Auch das Land Baden-Württemberg zog gegen sie bisher stets den Kürzeren. Händlern ergeht es in der Regel nicht besser.

4,93 Millionen Euro trieb die DUH mit ihren Abmahnungen allein in den Jahren 2015 und 2016 ein, nach Abzug der Kosten blieb nach bisher unveröffentlichten Berechnungen der Organisation ein Überschuss von 668 633 Euro hängen. Die Abmahnungen liefern somit eine Umsatzrendite von 13,6 Prozent, von der selbst die Chefs erfolgreicher Autokonzerne wie Daimler und BMW nur träumen können. Ausgerechnet die Autoverkäufer gehören somit zu den wichtigsten Geldgebern der DUH, die in immer mehr Städten wie Stuttgart, Frankfurt und Hamburg Fahrverbote durchsetzt.

Auch im Prozess gegen den störrischen Autohändler aus der Region sah zunächst alles nach einem Routine-Sieg der DUH aus. Doch in der dritten Instanz, vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verhakte sich das Verfahren. Zumindest ein Teil der Richter des dreiköpfigen Zweiten Zivilsenats bezweifelt, dass das Finanzgebaren der DUH mit den Privilegien vereinbar ist, mit denen sie vom Staat ausgestattet worden ist. „Organisationen wie die DUH dürfen im Rahmen des Satzungszwecks gegen mögliche Wettbewerbsverstöße gewissermaßen als Anwalt der Öffentlichkeit vorgehen, auch wenn sie selbst von diesen Verstößen gar nicht betroffen sind“, sagt Hammer.

Was darf die DUH mit den Überschüssen anfangen?

Dieses Recht ist für die DUH viel Geld wert – es erhöht ihre jährlichen Einnahmen um fast die Hälfte. Doch geht bei Verwendung dieser Händler-Millionen auch alles mit rechten Dingen zu? Im OLG-Urteil, das unserer Zeitung vorliegt, fällt das Wort vom „Rechtsmissbrauch“. Nutzt die DUH ihr Sonderrecht auf die Erzielung von Abmahngebühren, um damit Zwecke zu finanzieren, die mit unerlaubten Geschäftspraktiken gar nichts zu tun haben? Darf sie andere Vereinszwecke „bis hin zu politischen Kampagnen“ mit Geldern quersubventionieren, die sie Auto- und Elektronikhändlern oder Wohnungsmaklern wegen fehlender Angaben zum Energieverbrauch abgetrotzt hat? „Bisher haben sich die Gerichte bei Abmahnverfahren zwar mit den von der DUH vorgebrachten Verstößen beschäftigt, in der Regel aber nicht mit der DUH selbst“, so Rechtsanwalt Hammer. „Das Oberlandesgericht hat nun den Anstoß gegeben, der Sache auf den Grund zu gehen.“

Rechtlich gesehen bewegt sich die DUH offenbar im Niemandsland. Ob die Querfinanzierung erlaubt ist und wo die Grenze zum Rechtsmissbrauch verläuft, ist bisher weder gesetzlich noch durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Das OLG hält dieses Fehlen jeglicher Regeln offenbar für eine Gesetzeslücke. Mit erkennbarem Unbehagen weisen die Richter Ritters Anliegen zurück. Zugleich öffnen sie ihm die Tür zur höchsten deutschen Gerichtsinstanz, indem sie die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zulassen. Die aufgeworfene Frage habe eine „rechtsgrundsätzliche“ Bedeutung.

DUH-Chef sieht Verfahren gelassen

Nach Ansicht der DUH wäre es jedoch geradezu widersinnig, würden die Bundesrichter nun die Verwendung der Abmahn-überschüsse einschränken. Die DUH gebe diese Gelder zwar in der Tat nicht nur für die Marktüberwachung aus, sagt Geschäftsführer Jürgen Resch unserer Zeitung. Sie dienten aber sehr wohl dem Schutz des Verbrauchers, in dessen Namen die DUH abmahnberechtigt sei. Dazu gehöre neben der Information über Plastiktüten und Mehrwegbecher auch der Einsatz für Dieselfahrverbote. Die DUH setze sich schließlich nicht nur für die Verbote ein, die für Verbraucher nachteilig sind, sondern auch dafür, die Autos so nachzurüsten, dass diese die Abgaswerte einhielten und von Verboten befreit seien.

Falls die DUH die Überschüsse aus Abmahnungen nur noch zur Marktüberwachung verwenden dürfe, wäre die DUH nach Reschs Ansicht geradezu gezwungen, immer mehr Abmahnungen auszustellen, um die Mittel zweckgerecht zu verwenden. Er sehe der BGH-Entscheidung daher „sehr zuversichtlich“ entgegen.

So weit wie Ritter, der nun Revision eingelegt hat, gehen andere Händler nicht. Viele hoffen, durch eine Unterschrift ihren Frieden mit der DUH zu machen. Doch diese Hoffnung kann trügen. „Beim Händler gilt der Fall nach Abgabe der Unterlassungserklärung und Kostenerstattung schnell als erledigt und gerät aus dem Blick“, sagt Anwalt Hammer. Deshalb sei davon auszugehen, dass die DUH den Online-Auftritt derjenigen Händler besonders überwache, die bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätten. Diese Händler seien für Unterlassungsgläubiger wie die DUH „besonders interessant, da es bei einem zukünftigen Verstoß in der Kasse klingelt“.

Die DUH bestreitet gar nicht, dass sie ein Elefantengedächtnis hat. Solange man wegen festgestellter Verstöße Unterlassungserklärungen von Unternehmen habe, „werden wir diese im Wiederholungsfall verfolgen“. Der längste Zeitraum zwischen Abmahnung und Einforderung einer Vertragsstrafe seien 13 Jahre gewesen. Eine Erklärung verjährt nie und ist nahezu unwiderruflich.

Allerdings zeigt der Streit mit Ritter auch die Risiken einer Strategie des massenhaften harten Einschreitens. Denn falls die DUH gegen Ritter verliert, ist nicht nur ihr Unterlassungsanspruch hinfällig – sie muss womöglich ihre gesamte Finanzierung umstellen und sich nach neuen Geldquellen umschauen. Und selbst Siege haben aus DUH-Sicht ihre Schattenseiten. Denn auch im Erfolgsfall verwirkt die DUH ihre Chance auf eine Vertragsstrafe. Gibt das Gericht ihr recht, setzt es für den Fall eines erneuten Verstoßes ein Ordnungsgeld gegen den Händler fest, das dann an der DUH vorbei in die Staatskasse fließt. Doch weil die Androhung eines Ordnungsgelds die Gerichtskosten steigen lässt, unterschreiben selbst klagefreudige Händler am Ende doch bei der DUH. Sie kann von Glück reden, dass Sturköpfe wie Ritter die Ausnahme sind.