Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen VW-Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch Foto: dpa

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im VW-Abgasskandal weiten sich aus. Nun ermittelt sie auch gegen Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch, wie der Konzern mitteilte.

Wolfsburg/Braunschweig - Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt nun auch gegen VW-Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch wegen des Verdachts der Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Das teilte Volkswagen am Sonntag mit. VW sei aber weiter der Auffassung, dass der Vorstand den Kapitalmarkt ordnungsgemäß informiert habe. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Braunschweig wollte sich am Sonntag nicht dazu äußern.

Im Abgas-Skandal bei Volkswagen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Marktmanipulation bereits gegen Ex-VW-Boss Martin Winterkorn und den amtierenden VW-Markenchef Herbert Diess. Gegen die Manager liegt ein Anfangsverdacht vor, die Finanzwelt zu spät über den aufgeflogenen Abgas-Skandal informiert und so wichtige Informationen für Anleger unterdrückt zu haben. Die VW-Aktie hatte nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe im vergangenen Jahr massiv an Wert verloren.

Bei Pötsch beziehe sich das Ermittlungsverfahren auf die Zeit, als er Finanzvorstand des Konzerns war, hieß es bei VW. Pötsch und der Konzern wollten die Ermittler „in vollem Umfang unterstützen.“

Anfangsverdacht geht über bloßen Zeitverzug hinaus

Auslöser des Ermittlungsverfahrens ist eine Strafanzeige der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Sie wacht über die Pflicht von börsennotierten Unternehmen, die Finanzwelt mit sogenannten Adhoc-Mitteilungen rechtzeitig über wichtige Themen zu informieren.

Die Staatsanwaltschaft sieht mit ihren Ermittlungen genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Autobauer womöglich zu spät „über die zu erwartenden erheblichen finanziellen Verluste des Konzerns“ informiert haben könnte.

Der Anfangsverdacht der Marktmanipulation geht allerdings über den bloßen Zeitverzug hinaus: Laut Wertpapierhandelsgesetz ist eine Marktmanipulation unter anderem dann gegeben, wenn „unrichtige oder irreführende Angaben“ gemacht oder Umstände verschwiegen werden, die zum Beispiel den Kurs einer Aktie erheblich beeinflussen können. Wird die Öffentlichkeit also bewusst nicht informiert, kann laut Gesetz eine Marktmanipulation vorliegen. „Eine Marktmanipulation im Sinne dieser Strafnorm des Wertpapierhandelsgesetzes kann nur vorsätzlich begangen werden“, hatte Oberstaatsanwalt Klaus Ziehe Mitte des Jahres betont.