Die Frist für die Einkommenssteuererklärung läuft ab. Im Zweifel kann man sie verlängern. Foto: picture alliance/dpa

Die Frist für die Steuererklärung endet in diesem Jahr am 31. Juli. Wer sie verpasst, riskiert eine Strafe – denn ab diesem Jahr gelten neue Regeln für Versäumnisse. Es gibt noch andere Wege, das zu vermeiden.

Stuttgart - Ganz egal, ob die Abgabefrist für die Steuererklärung der 31. Mai war – wie in der Vergangenheit – oder ob sie zwei Monate später erst ansteht: Für viele Steuerzahler kommt das Abgabedatum immer wieder sehr plötzlich. Doch was müssen diejenigen befürchten, die den Termin nicht einhalten können?

Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Wer einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat oder dies noch vorhat, muss die Bitte beim Finanzamt gut begründen. Ein einfaches „Vergessen“ zählt dabei nicht. Krankheit oder eine beruflich bedingte lange Abwesenheit sind dagegen Gründe, die die Finanzämter akzeptieren und bei denen sie normalerweise Verlängerung gewähren. Dafür muss schriftlich oder telefonisch ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amt gestellt werden.

Über ein paar Tage Fristversäumnis wird üblicherweise auch kein Wort verloren. Was allerdings darüber hinausgeht, kann durchaus sanktioniert werden. Neu ist aber: Ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 ist gesetzlich geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben muss. Das geht aus der so genannten Abgabenordnung hervor. Insbesondere wird das der Fall sein, wenn Steuerpflichtige die Steuererklärung für ein Kalenderjahr auch nach 14 Monaten immer noch nicht abgegeben haben. Das bedeutet: Wird die Steuererklärung für das Jahr 2018 bis Ende Februar 2020 nicht abgegeben, so muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Wenn man die Frist verpasst, drohen Zuschläge

Dieser Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens aber 25 Euro. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Finanzamt Fristverlängerung gewährt hat, wenn die Steuer auf Null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die zu zahlende Steuer nicht höher ist als die festgesetzten Vorauszahlungen.

Für Steuerpflichtige, die nicht wussten, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gibt es eine „Billigkeitsregelung“. Darunter können zum Beispiel die Rentner fallen, deren zu versteuerndes Einkommen durch die Rentenerhöhung zum 01.07.2019 über den individuellen Freibetrag geklettert ist. Sie kassieren einen Verspätungszuschlag erst dann, wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat und der Steuerzahler innerhalb der festgesetzten Frist keine Steuererklärung abgibt.

Es gibt Möglichkeiten, die Strafe zu vermeiden

Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Verspätungszuschlag zu vermeiden: Zum einen könnte innerhalb der Abgabefrist eine unvollständige Steuererklärung abgegeben werden. Dazu sollten zumindest der ausgefüllte vierseitige Mantelbogen und die Anlage N abgegeben werden, worin Bruttolohn und die gezahlte Lohnsteuer angegeben werden. Dazu sollte ein Datum genannt werden, bis zu welchem das Finanzamt mit den fehlenden Unterlagen rechnen kann. Zum anderen kann eben ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden – mit einer ausreichenden Begründung dafür, warum die Zeit nicht gereicht hat, die Steuererklärung pünktlich abzugeben. Auch hier sollte ein Datum für die geplante Abgabe genannt – uns bestenfalls auch eingehalten – werden.

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