Hier erfahren Sie, wie sich die 2G-Regel in Baden-Württemberg auf die Fitnessstudios auswirkt. Foto: Halfpoint / Shutterstock.com

Seit dem 16.09.2021 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung. Bei einer hohen Krankenhausauslastung greift damit auch eine 2G-Regelung, welche Ungeimpfte stark einschränkt. Was die 2G-Regel jetzt für Fitnessstudios und deren Mitglieder bedeutet, erfahren Sie hier.

Mit der neuen Corona-Verordnung ist nun die Auslastung der Krankenhäuser die wichtigste Kennzahl für weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Hospitalisierungsrate und Intensivbettenbelegung sind dabei die entscheidenden Werte für das neue dreistufige System der Landesregierung. Die aktuellen Hospitalisierungskennzahlen für Baden-Württemberg und alle anderen Bundesländer finden Sie hier.

2G-Regel stufenweise auch in Fitnessstudios

Das neue dreistufige Warnsystem tritt in Baden-Württemberg auch in Fitnessstudios in Kraft und sieht stufenweise für Sportstätten, Bäder, Saunen und Freizeitparks folgende Maßnahmen vor:

  • Erste Stufe (Basisstufe): Die erste Stufe gilt bis zu einer Hospitalisierungsrate von 8,0 oder einer Intensivbettenauslastung von 250. In der Basisstufe bleibt in Fitnessstudios alles wie gehabt und die 3G-Regel (nachweislich geimpft, genesen oder getestet) gilt weiterhin. Für Bereiche im Freien entfällt 3G und es gilt keine weitere Regelung.
  • Zweite Stufe (Warnstufe): Die zweite Stufe tritt in Kraft, wenn die Hospitalisierungsrate an 5 Werktagen in Folge den Wert von 8 erreicht oder die Intensivbettenbelegung an 2 Werktagen hintereinander einen Wert von 250 erreicht. Dann gilt für Fitnessstudios eine verschärfte 3G-Regel, bei der Ungeimpfte einen aktuellen PCR-Test nachweisen müssen. Für Bereiche im Freien gilt dann die 3G-Regel, bei der ein Schnelltest als Nachweis ausreicht.
  • Dritte Stufe (Alarmstufe): Die Alarmstufe wird in Baden-Württemberg ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsrate an 5 Werktagen in Folge einen Wert von 12 erreicht oder die Intensivbettenbelegung an 2 aufeinander folgenden Werktagen auf 390 steigt. Ab dann gilt die 2G-Regel auch für Fitnessstudios und ungeimpfte Fitnessstudio-Mitglieder haben sowohl in geschlossenen als auch in freien Bereichen keinen Zutritt mehr.

Corona-Tests ab dem 11.10.21 kostenpflichtig

Noch kann man sich in Deutschland kostenlos auf Corona testen lassen. Am 10. Oktober soll das Angebot vom Bund für kostenlose Bürgertests allerdings enden. Ausgenommen hiervon sind Menschen, die sich nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht. Somit müssen ungeimpfte bzw. testpflichtige Fitnessstudio-Mitglieder ab dem 11. Oktober für ihre Corona-Tests selbst bezahlen, um trainieren zu können. Was Corona-Tests ab Oktober kosten könnten, haben wir bereits in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Lese-Tipp: So reagieren Stuttgarter-Fitnessstudios auf die Selbstzahl-Testpflicht

Fitnessstudio kündigen wegen Selbstzahl-Testpflicht oder 2G-Regel?

Bisher war der Besuch im Fitnessstudio für ungeimpfte Mitglieder durch die Testpflicht nur mit einem zeitlichen Mehraufwand durch die Testung vorab verbunden. Ab dem 11. Oktober kommt zusätzlich noch ein finanzieller Aufwand hinzu. Falls es durch eine steigende Krankenhausauslastung zur 2G-Regel kommt, haben ungeimpfte Mitglieder sogar gar keinen Zutritt zu ihrem Fitnessstudio mehr. Es ist daher nicht überraschend, dass sich viele Mitglieder fragen, ob sie ihren Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig kündigen können.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Fitnessstudios bei einer Schließung die Verträge entweder kostenfrei stilllegen oder die bezahlten Monate an das Ende der Vertragslaufzeit kostenlos dranhängen. Im Falle einer 2G-Regelung ist daher eine ähnliche Handhabe seitens der Fitnessstudios gegenüber ungeimpften Mitgliedern zu erwarten.

Auf Nachfrage bei der Verbraucherzentrale kann für Ungeimpfte im Einzelfall eine Kündigung aufgrund der mit Extrakosten verbundenen Testpflicht möglich sein(1). So sei zum Beispiel im § 313 BGB geregelt, dass ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann, wenn sich die Umstände der Vertragsgrundlage schwerwiegend ändern, nicht zumutbar sind und gleichzeitig eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale können kostenpflichtige Tests als Nachteil durch die Corona-Problematik nicht zugemutet werden.

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