Die Umwandlung von bis zu 612 Millionen Euro stiller Einlagen in Kernkapital bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) ist nicht mehr aufzuhalten. Foto: dapd

Das Bürgerbegehren gegen die Erhöhung des städtischen Kernkapitals bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) kommt zu spät. SÖS/Linke-Stadträte scheitern vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Stuttgart - Das Bürgerbegehren gegen die Erhöhung des städtischen Kernkapitals bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) kommt zu spät. Die Umwandlung von bis zu 612 Millionen Euro stiller Einlagen in Kernkapital ist nicht mehr aufzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hat am Donnerstag einen Aufschub abgelehnt. Die LBBW-Hauptversammlung will die Umwandlung am heutigen Freitag vollziehen. Die Stadt verliert damit die Kündigungsmöglichkeit für ihre Einlage und mindestens 80 Millionen Euro Zinsen. Gangolf Stocker, Stadtrat der Gemeinderatsfraktion SÖS/Linke und ein Initiator des Begehrens, kündigte am Donnerstag den Stopp der Unterschriftensammlung an.

LBBW hat Frist bis 1. Januar 2013 erhalten

Der 1. Senat des VGH bestätigte mit seinem nicht anfechtbaren Beschluss (Aktenzeichen 1 S 2408/12) die Sicht des Stuttgarter Verwaltungsgerichts von Dienstag in allen Punkten. Es hatte die Anträge von drei Bürgern – alle Stadträte von SÖS/Linke – abgelehnt. Sie hatten gefordert, dass das Gericht vorläufig feststellen solle, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Die Kapitalumwandlung sei zumindest vorläufig zu unterlassen.

Das Recht eines Bürgers, ein Bürgerbegehren zu initiieren begründe „keinen Anspruch auf eine vorläufige gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens“, so der VGH. Es sei „gänzlich ungewiss“, ob es zulässig sei und die nötigen 20.000 Unterschriften erhalte. Ein Unterlassungsanspruch könne nur geltend gemacht werden, wenn ein „unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde“ absehbar sei, das allein den Zweck habe, das Begehren auszuhebeln. Das sei nicht der Fall. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe der LBBW eine Frist zum 1. Januar 2013 gesetzt. Daher dürften „objektive Hindernisse“ für einen Aufschub bestehen.