Gehwege streuen – auf Nummer sicher Foto: dpa

Ab wie viel Uhr beginnt die Streupflicht? Dürfen Arbeitnehmer bei Wintereinbruch zu spät zur Arbeit kommen? Das Winterwetter bringt nicht nur Schnee, sondern auch allerlei gesetzliche Sonderregeln.

Ab wie viel Uhr beginnt die Streupflicht?
Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinden machen aber fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, das auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Die wiederum dürfen die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter. In der Regel ist eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vorgesehen, am Wochenende beginnt diese um 9 Uhr. Aber auch außerhalb dieser Zeiten kann es aufgrund von besonderen Anlässen notwendig werden, noch mal zum Besen zu greifen, etwa bei Veranstaltungen wie Karnevalsfeiern. Geräumt werden müssen alle Wege, die üblicherweise genutzt werden – Gehweg vor dem Haus, ebenso Hauseingang oder der Zugang zu Mülltonnen, Keller oder Garagen. Die Gemeindesatzungen geben oft Auskunft darüber, wie viel Weg begehbar sein muss. Faustregel: Ein Gehsteig sollte so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen können. Dafür reichen im Allgemeinen 80 bis 120 Zentimeter, meinte zum Beispiel das Oberlandesgericht Bamberg (AZ: 5 U 46/75).
Dürfen Arbeitnehmer bei Wintereinbruch zu spät zur Arbeit kommen?
Nein. Den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen ist eine der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Wenn etwas dazwischenkommt, ist das die Sache des Arbeitnehmers. Absehbare Verkehrsbehinderungen im Winter etwa wegen Schneefall oder Glatteis muss der Arbeitnehmer daher bei seinen Fahrzeiten einplanen. Kommt ein Mitarbeiter dennoch zu spät, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn für die verspätete Zeit kürzen. Unabhängig davon kann ein verspäteter Arbeitnehmer wegen seines Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag abgemahnt werden – was im Wiederholungsfalle sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Einige Konflikte ließen sich vermeiden, wenn die Arbeitnehmer schnellstens den Arbeitgeber informieren würden: Wer auf der Autobahn festsitzt, sollte sein Handy nehmen und Bescheid sagen. Oft ist damit das Thema schon erledigt.
Was müssen Autofahrer bei Winterwetter unbedingt beachten?
Fahrzeugscheiben müssen komplett von Eis und Schnee befreit werden. Der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht beeinträchtigt wird (Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung). Bei Verstößen kann ein Bußgeld von zehn bis 35 Euro verhängt werden. Ebenso hoch ist das Bußgeld für Autofahrer, die den Wagen ein paar Minuten auf der Straße warmlaufen lassen. Licht ist ebenfalls Pflicht: Wer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Schnee oder Nebel ohne Abblendlicht unterwegs ist, zahlt innerorts bis zu 35 Euro Bußgeld, außerorts sind es 60 Euro – dazu gibt es einen Punkt in Flensburg. Teuer wird es auch für Autofahrer, die mit Sommerreifen unterwegs sind: Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt, dass Kraftfahrzeuge, die bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte am Straßenverkehr teilnehmen, mit sogenannten M+S-Reifen ausgerüstet sein müssen („Matsch + Schnee“). Ansonsten droht ein Bußgeld von mindestens 60 Euro, im Falle einer Verkehrsbehinderung bis zu 80 Euro. Zusätzlich ist ein Punkt in Flensburg gewiss.