Reklamefirma scheitert mit ihrer Klage gegen die Stadt Stuttgart Foto: dpa

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einer Werbefirma die Montage einer großen Leuchtreklame an einer Hauswand untersagt. Die Bewohner der Nachbarhäuser könnten sich gestört fühlen, so die Begründung der Richter

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einer Werbefirma die Montage einer großen Leuchtreklame an einer Hauswand untersagt. Die Bewohner der Nachbarhäuser könnten sich gestört fühlen, so die Begründung der Richter

Stuttgart - Eine von Scheinwerfern angestrahlte Werbetafel an einem Wohnhaus ist okay, bewegliche Reklame mittels Leuchtdioden dagegen des Guten zu viel. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat jetzt die Montage einer solchen Leuchtreklame an einem Wohngebäude in Bad Cannstatt untersagt.

Den Bewohnern der Nachbarhäuser sei nicht zuzumuten, „zu jeder Tag- und Nachtzeit bei jedem Blick aus dem Fenster mit einer Leuchtreklame konfrontiert zu werden, die durch die Beweglichkeit (. . .) ständig eine gewisse Unruhe ausstrahlt“, heißt es in der Begründung der Richter. Die Werbevorrichtung weise „ein besonders hohes Störpotenzial“ auf.

Geklagt hatte ein Plakat-Werbeunternehmen, dem die Stadt Stuttgart die Genehmigung einer solchen Reklamevorrichtung verweigert hatte. Im November 2012 hatte die Firma beim Baurechtsamt beantragt, eine Werbetafel an einem vierstöckigen Gebäude in der Schmidener Straße umrüsten zu dürfen. Montiert werden sollte eine 3,9 mal 3,3 Meter große Leiste mit einem fortlaufendes Leuchtschriftband. Im Umstand, dass die Reklame an der Gebäudewand an sieben Tagen die Woche 24 Stunden lang flackern sollte, sah die Stadt damals eine Missachtung des Gebots der Rücksichtnahme.

Das Gericht sah in der Anlage überdies einen Verstoß gegen die Landebauordnung: Als „deplatzierter Fremdkörper“ ohne Bezug zur Wohnnutzung würde das Leuchtband das Straßenbild verunstalten.