waBis zu 170.000 Patienten werden laut Bundesgesundheitsministerium im Jahr schätzungsweise falsch behandelt. Foto: dpa

Vermuten Patienten einen Arztfehler, gibt es verschiedene Anlaufstellen, die weiterhelfen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Vermuten Patienten einen Arztfehler, gibt es verschiedene Anlaufstellen, die weiterhelfen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Berlin/Stuttgart - Bis zu 170.000 Patienten werden laut Bundesgesundheitsministerium im Jahr schätzungsweise falsch behandelt. Die Betroffenen haben verschiedene Möglichkeiten, um einem Verdacht nachzugehen. „Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht“, sagt Holger Zenk von der Potsdamer Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Denn der Patient muss beweisen, dass der Schaden durch einen schuldhaften Fehler des Arztes oder Krankenhauses verursacht wurde.

Was ist ein Behandlungsfehler?
Therapiert ein Arzt den Patienten nicht ordnungsgemäß, kann ein Behandlungsfehler vorliegen. Dazu gehört auch eine fehlende, falsche oder lückenhafte Aufklärung des Patienten. Behandelt der Arzt seinen Patienten falsch, hat dieser Anspruch auf Schadenersatz und eventuell Schmerzensgeld.
Wer hilft bei Verdacht auf Behandlungsfehler?
Hilfe bietet zunächst das Beratungstelefon der Unabhängigen Patientenberatung, 08 00 / 0 11 77 22. Unter der Endnummer - 23 wird eine Beratung auf Türkisch und unter der - 24 eine Beratung auf Russisch angeboten. Die Unabhängige Patientenberatung wird unter anderem von den Verbraucherzentralen und dem Sozialverband VdK getragen. Um die Belange von geschädigten Patienten kümmert sich auch der Deutsche Patienten-Schutzbund.
Wer gibt auf ärztlicher Seite Auskunft?
Zuerst sollte der Patient das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen. Kommt er dort nicht weiter, sind leitende Ärzte oder die Klinikleitung die nächsten Ansprechpartner. In vielen Kliniken gibt es zentrale Beschwerdestellen, an die Patienten sich wenden können. Bei den Ärztekammern gibt es zudem Gutachter-Kommissionen und Schlichtungsstellen. Ansprechpartner sind die jeweils regional zugeordneten Kammern. Dazu gibt es eine Broschüre der Ärztekammer, die im Internet heruntergeladen werden kann. Das Verfahren ist für die Patienten kostenfrei. Krankenkassen vermitteln eine außergerichtliche Rechtsberatung oder holen über ihren Medizinischen Dienst ein Gutachten ein. Diese Variante ist ebenfalls kostenfrei für den Patienten. Infos dazu gibt es hier.
Was passiert bei begründetem Verdacht?
Ist ein Behandlungsfehler erwiesen, hat der Patient aufgrund des Patientenrechtegesetzes den Anspruch, die Krankenakte zu sehen und sich Kopien aushändigen zu lassen. Die Kosten für Kopien und Ausdrucke trägt der Patient selbst. Er muss die Akten nicht persönlich einsehen, das kann auch eine Vertrauensperson für ihn tun. Ist der Patient tot, dürfen grundsätzlich die Erben und nächsten Angehörigen vom Recht der Akteneinsicht Gebrauch machen.
Was tun, wenn es keine Einigung gibt?
Teils hilft nur der Weg vor Gericht. Vereine wie das Aktionsbündnis Patientensicherheit raten zu einem sachkundigen Rechtsanwalt. Dieser sollte im Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer stehen.
Welche Fristen gelten?
Die Verjährungsfrist beträgt im Regelfall drei Jahre. Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu laufen, wenn der Patient als medizinischer Laie von Dingen erfährt, aus denen sich auf einen möglichen Behandlungsfehler schließen lässt. Nach spätestens 30 Jahren verjähren Schadenersatzansprüche aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers, egal ob der Patient von ihnen erfahren hat oder nicht.