Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung – nicht jeder hat einen Anspruch darauf Foto: dpa

Rechtsexperten erklären, welche Rechte Arbeitnehmer in puncto Weihnachtsgeld haben und wann man die Extrazahlung zurückzahlen muss.

Düsseldorf - Im November ist für viele Arbeitnehmer schon Bescherung: Sie bekommen das Weihnachtsgeld ausgezahlt. Grundsätzlich ist das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung eines Arbeitgebers und kommt als Extra zum regulären Gehalt hinzu. Der Anspruch ergibt sich meist aus dem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder dem persönlichen Arbeitsvertrag.

Kann es einen Weihnachtsgeld-Anspruch auch ohne Vereinbarung geben?
Ja, wenn ein Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld erhalten hat. Dann kann er sich selbst ohne schriftliche Vereinbarung darauf verlassen. Der Anspruch gilt dann aufgrund einer sogenannten betrieblichen Übung als stillschweigend vereinbart. Der Arbeitnehmer kann in so einem Fall mindestens so viel fordern, wie er in der Vergangenheit als geringsten Betrag erhalten hat.
In welchen Fällen kann der Arbeitgeber Weihnachtsgeld verweigern?
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind in der Regel befristet oder können gekündigt werden. Fehlt eine Anschlussvereinbarung, kann der Arbeitgeber Weihnachtsgeld verweigern. Außerdem bestehen zumeist Ausstiegsklauseln, falls sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Bei arbeitsvertraglichen Regelungen ist es üblich, dass sich Arbeitgeber vorbehalten, von Jahr zu Jahr neu über das Weihnachtsgeld zu entscheiden. Dieser Widerrufsvorbehalt muss mit jeder Zahlung erneut deutlich gemacht werden.
Wie hoch muss das Urlaubsgeld sein?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Mitunter handelt es sich um ein volles Monatsgehalt, es kann aber auch weniger oder gar mehr sein. Aktuell beträgt es laut Umfragen im Schnitt um 1600 Euro. Immer öfter wird versucht, die Höhe der Sonderzahlungen von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig zu machen. Bei solchen Tarifverträgen wird dann eine Spanne genannt, wonach das Weihnachtsgeld beispielsweise 80 bis 120 Prozent eines Monatsgehalts beträgt. Die Sonderzahlung des Arbeitgebers ist wie das reguläre Gehalt voll steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Besteht bei Kündigung eine Rückzahlungspflicht?
Das Weihnachtsgeld gilt als Treueprämie. Deshalb ist es bei entsprechender Rückzahlungsklausel voll zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr bis 31. März den Betrieb verlässt. Dabei spielt es keine Rolle ob der Arbeitnehmer gekündigt hat oder gekündigt wurde. In vielen Unternehmen gibt es sogenannte Stichtagsregelungen, wonach der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung noch Mitarbeiter sein muss. Jedoch gibt es Ausnahmen: Soll das Weihnachtsgeld sowohl die erbrachte Arbeitsleistung honorieren als auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers anerkennen, dann besteht nach Rechtsprechung zumindest Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld (BAG-Urteile 10 AZR 612/10, 10 AZR 848/12).