Der Wasserwerfereinsatz am 30. September 2019 Foto: dpa

Eine interne Dienstvorschrift der Polizei schreibt vor, was bei Wasserwerfereinsätzen zu tun ist. Nach dem „schwarzen Donnerstag“ wurde sie um neue Regeln ergänzt.

Stuttgart - Es ist schon bekannt geworden, dass die Polizei am Wochenende auf dem Messegelände auch Wasserwerfer dabei haben wird, um gegebenenfalls damit gewalttätige Autonome zurückzudrängen. Die Abwehr gegen Angriffe von Störern ist einer der Einsatzzwecke, welche in der Dienstvorschrift zum Gebrauch der Fahrzeuge festgeschrieben sind.

Das Papier mit der Bezeichnung Polizeidienstvorschrift 122 (PDV) regelt neben den Fällen, in denen die Polizei mit Wasserwerfern vorgehen kann, die Ausbildung der Besatzung und welche Arten von Wasserabgabe erlaubt sind. Grundsätzlich gilt (wie bei jedem Vorgehen der Polizei), dass auf die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes zu achten ist. Grundsätzlich können die Fahrzeuge zum Sichern von Absperrungen eingesetzt werden. Außerdem sind sie unter anderem zugelassen, um Straßen und Plätze zu räumen oder freizuhalten.

Der Wasserstrahl kann in mehreren Stufen verwendet werden. Die Polizei unterscheidet drei Stufen. Die mildeste ist der Wasserregen, der zum Beispiel gegenüber passiv Widerstand leistenden Menschenmengen angewendet werden kann, beschreibt die PDV 122. Wassersperren sind ein schärferer Strahl, der schräg vor einer Gruppe von Störern auf den Boden gerichtet werden kann. Damit sollen unfriedliche Gruppen aufgehalten werden. Die stärkste Form ist der Wasserstoß, der eingesetzt werden darf, wenn Gewalttäter zum Zurückweichen gezwungen werden sollen. Dieser darf nicht auf den Kopf gerichtet werden, weil dann eine hohe Verletzungsgefahr besteht.

Die Dienstvorschrift gilt bundesweit. Die Polizei in Baden-Württemberg hat seit 2012 weitere Regeln zu beachten. Aufgrund des Polizeieinsatzes am 30. September 2010, dem Schwarzen Donnerstag, wurde die PDV 122 ergänzt. Damals waren mehr als 100 Demonstranten verletzt worden, einige von ihnen schwer. Das Innenministerium schrieb unter anderem fest, dass bei Wasserwerfereinsätzen von Anfang an der Rettungsdienst informiert sein muss. Das war im Herbst 2010 bei dem Einsatz gegen Stuttgart-21-Gegner nicht der Fall gewesen. Auch schreibt die Ergänzung vor, dass sowohl die Polizeiführung als auch die Wasserwerfermannschaft während des Einsatzes darüber zu informieren sind, ob es Verletzte gibt. Vorangestellt ist den Ergänzungen, dass die Polizei die Unversehrtheit aller Beteiligten sicherzustellen hat.