Die Klagen von fünf Teilnehmern einer Gegendemonstration bei einem Naziaufmarsch sind gescheitert Foto: dpa

Die Einkesselung von 500 Gegnern eines Neonaziaufmarschs in Göppingen im Oktober 2013 ist rechtmäßig gewesen. Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hat die Klagen von fünf Demonstranten abgelehnt.

Göppingen - Die Einkesselung von 500 Gegnern eines Neonaziaufmarschs in Göppingen im Oktober 2013 ist rechtmäßig gewesen. Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hat die Klagen von fünf Demonstranten abgelehnt, die nach der Einkesselung sieben Stunden im Polizeigewahrsam hatten ausharren müssen.

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung teile die Kammer die damalige Einschätzung der Polizei, dass sich die Kläger einer nicht friedlichen und daher nicht vom Grundgesetz geschützten Veranstaltung angeschlossen hätten, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Kurzversion des Urteils. Die Polizei sei daher berechtigt gewesen, die Kläger in Gewahrsam zu nehmen und so lange festzuhalten, bis die Gefahr eines Zusammentreffens mit den rechtsextremistischen Demonstranten beseitigt gewesen sei. Dass sich die Kläger selbst nicht an den gewalttätigen Aktionen der Antifa beteiligt hätten, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

Immer wieder hatte sich die Antifa an jenem 12. Oktober 2013 Scharmützel mit der Polizei geliefert. Auch der Einkesselung am Alten Kasten sei der Versuch eines gewaltsamen Durchbruchs durch die Polizeiabsperrungen voraus gegangen, hatte der damalige Einsatzleiter Martin Feigl vor Gericht erklärt und zahlreiche Videosequenzen vorgespielt. Bezüglich der Situation am Alten Kasten waren die Aufnahmen jedoch nicht eindeutig.

Sie hätten von angeblich gewaltsamen Auseinandersetzungen überhaupt nichts mitbekommen, hatte eine 52-jährige Klägerin aus Ulm erklärt. Sie habe zunächst vor dem Rathaus an der offiziellen Kundgebung des Bündnisses Kreis Göppingen nazifrei teilgenommen und sich dann spontan dem Demonstrationszug der Anfita angeschlossen. Dass er nicht angemeldet gewesen sei, sei für sie nicht ersichtlich gewesen. Tatsächlich hatte die Antifa ihre zunächst angemeldete Veranstaltung kurz zuvor offiziell abgesagt und eine weitere Kundgebung abgebrochen. Möglicherweise sollte mit diesem Schachzug den Anmeldern eine juristische Haftung für das weitere Geschehen erspart bleiben.

Eine Berufung gegen das Urteil wurde vom Gericht nicht zugelassen. Allerdings kann dies beim Mannheimer Verwaltungsgerichtshof (VGH) beantragt werden. (Az.: 1 K 4014/13, 1 K 4430/13 und 1 K 4431/13)