Vater des Amokläufers Jörg K. legt Revision gegen Urteil ein
dpa/lsw, 07.02.2013 14:04 Uhr
Die Anwälte des beklagten Vaters des Amokläufers von Winnenden stehen in einem Gerichtssaal des Stuttgarter Landgerichts. (Archivfoto)Foto: dpa
Stuttgart - Der Amoklauf von Winnenden kommt erneut vor den Bundesgerichtshof. Der Vater des Täters hat Revision gegen das Urteil im zweiten Prozess vor dem Stuttgarter Landgericht eingelegt, wie ein Behördensprecher am Donnerstag mitteilte. Das Gericht hatte den 54-Jährigen am vergangenen Freitag zu einem Jahr und sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Die Strafe lag damit leicht unter der des ersten Verfahrens.
Die Stuttgarter Kammer hatte den Mann der fahrlässigen Tötung in 15 Fällen und der 14-fachen fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden. Der Vater des Amokläufers hatte die Pistole unverschlossen im Kleiderschrank aufbewahrt, mit der sein Sohn Tim K. am 11. März 2009 in Winnenden (Rems-Murr-Kreis) und Wendlingen (Kreis Esslingen) 15 Menschen und sich selbst erschoss.
Zweiter Prozess wegen formaler Fehler
Im ersten Verfahren hatte das Gericht den Vater zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Der zweite Prozess war nötig, weil der BGH in Karlsruhe das erste Urteil wegen formaler Fehler kassiert hatte.
Bis das schriftliche Urteil im zweiten Verfahren vorliegt, kann es nach Angaben des Behördensprechers noch bis zu acht Wochen dauern. Nach der Zustellung hat der Vater einen Monat Zeit, die Revision zu begründen. Auch die Staatsanwaltschaft kann sich äußern. Bis der BGH also über den Fall entscheiden kann, vergehen mehrere Monate.


34 Spieltage, 34 Chancen 


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Fahrlässige Tötung
Hier geht es doch um ein Freispruch des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung. Es ist unstrittig, dass die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt wurden. Akzeptiert Jörg K. allerdings die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, so können Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe folgen (Stadt, Hinterbliebene, etc.). Und das will Jörg K. verhindern, da er selbst die Tat nicht begangen hat. So Leid es mir für die Angehörigen tut, aber in Deutschland sollte es nicht zur Sippenhaftung kommen.
Antwort
Selbstverständlich hat Herr K. das Recht in Revision zu gehen, das heißt aber nicht, dass er dies unbedingt aus niederen Beweggründen auch tun muss. Er hätte sich auch endlich seiner Mitschuld am Tod von 16 zumeist jungen Menschen stellen können und seine, zugegebener Maße zu geringe, Strafe akzeptieren können. Aber das hätte Anstand, Moral, Unrechtsbewusstsein oder zumindest Mitgefühl mit den Angehörigen seiner Opfer vorausgesetzt. Leider ist nichts davon vorhanden und noch erschreckender ist die Tatsache, dass es einigen Kommentatoren hier ebenfalls an diesen Eigenschaften zu mangeln scheint.
Basar statt Justiz
Die eiskalte Taktik seiner Anwälte geht auf. Jedesmal nach einer Revision 3 Monate weniger, dann gibts irgendwann einen Freispruch.