Die Firma Otto Morof Tief- und Straßenbau hat gegen den Bebauungsplan geklagt – und gewonnen. Foto: factum/Bach

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt den Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg für rechtswidrig und unwirksam. Er sollte verhindern, dass die Firma Morof ihr Asphaltmischwerk mit schmutzigem Braunkohlestaub betreibt.

Herrenberg - Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag in Leipzig einen Bebauungsplan der Gemeinde Herrenberg für rechtswidrig und unwirksam erklärt. Dies betrifft das Gebiet „Steinbruch Plapphalde“. Das Urteil des Vierten Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 4 CN 6.16) bestätigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim vom Juli 2015. Damals hatten die Mannheimer Richter diesen Bebauungsplan ebenfalls als rechtswidrig und unwirksam eingestuft. Herrenberg ging in Revision.

Der Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war ein Vorhaben der Firma Otto Morof Tief- und Straßenbau, die in Herrenberg ein Asphaltmischwerk betreibt. Dieses Werk wollte das Unternehmen mit Braunkohlestaub betreiben. Darüber beschwerten sich aber Anwohner bei der Gemeindeverwaltung, zudem widersprach dies den Klimaschutzzielen der Stadt . Um zu verhindern, dass die Firma Braunkohlestaub verbrennen kann, kam die Kommune auf die Idee, einen Bebauungsplan zu erlassen, in dem Regelungen enthalten sind, die dies verbieten. „Es tut uns weh, wenn einzelne Unternehmen sich dem städtischen Ziel des Klimaschutzes widersetzen“, verteidigte der Oberbürgermeister Thomas Sprißler jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses Vorgehen. „Es geht uns darum, Kohlendioxid einzusparen.“

Rechtswidrig und unwirksam

Gegen diesen Bebauungsplan hatte die Firma zunächst vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim geklagt. Und erhielt Unterstützung: Das Schotterwerk Böttinger in der unmittelbaren Nachbarschaft schloss sich der Klage an. Es betreibt in dem Gebiet, das von dem Bebauungsplan erfasst ist, einen Steinbruch, wo Muschelkalkstein abgebaut wird. Die Klagen richteten sich vor allem gegen zwei Bestimmungen des Bebauungsplans: Zum einen, dass ein bestimmter Lärmpegel nicht überschritten werden darf, und zum anderen, dass fossile Energieträger wie etwa Braunkohlestaub nicht verbrannt werden dürfen, wenn eine festgelegte Menge an Emissionen von Kohlendioxid erreicht worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte diese beiden Regelungen für rechtswidrig und damit unwirksam. Er begründete dies damit, dass bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans eine DIN-Bestimmung gefehlt habe, auf die in dem Plan Bezug genommen worden sei.

Nach dem Mannheimer Urteil von Juli 2015 legte Herrenberg dann den Bebauungsplan abermals öffentlich aus, diesmal zusammen mit der DIN-Regelung. Andererseits hielten die Richter am Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung für falsch, dass fossile Energieträger nicht verfeuert werden dürfen: Dies wirke wie eine unmittelbare Festsetzung von Obergrenzen von Kohlendioxid-Emissionen, zu der die Kommune aber nach dem Baugesetzbuch nicht berechtigt gewesen sei.

Grundlage des Urteils ist das Gesetz zum Treibhausgas-Emissionshandel

Da sich der Dritte Senat in Mannheim sicher war, dass Herrenberg ohne diese beiden Regelungen den gesamten Bebauungsplan nicht erlassen hätte, erklärte es gleich den gesamten Bebauungsplan für rechtswidrig und unwirksam. Dies bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz. „Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu recht angenommen, dass der Bebauungsplan unwirksam ist“, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Rubel.

Die Grundlage des Urteils ist das Gesetz zum Treibhausgas-Emissionshandel. Die Anlagen des Tiefbauunternehmens Morof unterliegen diesem Gesetz. Es untersagt nach Ansicht der Leipziger Verwaltungsrichter einer Gemeinde wie Herrenberg, mit eigenen Grenzwerten einzugreifen. Das heißt: Das Anliegen der Kommune, etwas für den Umwelt- und Klimaschutz zu tun, findet seine Grenzen in den Regelungen dieses Gesetzes. Die Herrenberger müssen sich nach der höchstrichterlichen Entscheidung damit arrangieren, dass im Asphaltmischwerk auch Braunkohlestaub verfeuert werden darf – und ihre Klimaschutzziele in Gefahr geraten.

Thomas Sprißler ist enttäuscht

Der Herrenberger Oberbürgermeister Thomas Sprißler bedauert die Entscheidung der Leipziger Richter. „Das ist ein herber Rückschlag für den Klimaschutz und die Herrenberger Bevölkerung“, sagte er. „Die Richter haben entschieden, dass dem kommunalen Klimaschutz an entscheidender Stelle die Hände gebunden sind.“ Dennoch sei es richtig gewesen, in dieser Frage auszuloten, wo die Grenzen für die kommunale Selbstverwaltung und die Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung liegen.

Der Herrenberger Baubürgermeister Tobias Meigel, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sieht das Urteil als Rückschlag für die kommunale Planungshoheit und Klimaschutzverantwortung. „Das Baugesetzbuch sieht vor, dass wir den Belangen des Klimaschutzes in Bebauungsplänen ausreichend Rechnung tragen. Dafür müssen wir auf kommunaler Ebene auch wirksame Instrumente entwickeln“, sagte er. „Dennoch haben die Richter in diesem Fall gegen unseren Bebauungsplan entschieden, weil sie andere Rechtsgrundsätze höher bewerten. Wir hätten uns ein anderes Ergebnis gewünscht, haben aber jetzt die Klarheit, die nur der heutige Gerichtstermin bringen konnte.“