Die Werkstatt der Strohgäubahn befindet sich im Stadtteil Korntal. Dort wird sie abends auch geparkt. Foto: factum/Archiv

Der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof hat erneut geurteilt: Der Anwohner der Strohgäubahn Thomas Herwig habe kein Anrecht auf Lärmschutz. Der Kläger spricht von „Hütchenspielertrick“.

Korntal-Münchingen - Am Tag danach ist Thomas Herwig gefasst, aber nicht minder verärgert als unmittelbar nach der Verhandlung. Er spricht von „Hütchenspielertrick“, von „Persiflage auf den Rechtsstaat“, von einer Situation, die schlicht kafkaesk sei. Mit diesen Formulierungen schildert er die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes.

Herwig wohnt an der Betriebswerkstatt der Strohgäubahn in Korntal und klagte auf einen Lärmschutz. Nach der mündlichen Verhandlung am Mittwoch fällte das Gericht tags darauf, am Donnerstag, das Urteil: Die Richter wiesen Herwigs Klage ab. Damit ist Herwig zum zweiten Mal vor dem VGH gescheitert.

„Das lasse ich mir nicht bieten“, sagt Herwig. Er will nun zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Diese wird erst in einigen Wochen erwartet. „Anschließend wird das erneute Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft“, sagt Herwig. Damit will er sich den weiteren Klageweg eröffnen, denn die Mannheimer Richter haben eine Revision nicht zugelassen.

Bundesgericht hatte das erste Urteil kassiert

Damit kennt sich Herwig aus. Vor mehr als einem Jahr ist er den Schritt schon einmal gegangen. Auch damals hatten die Mannheimer Richter zu seinen Ungunsten geurteilt. Doch das Bundesverwaltungsgericht kassierte das Urteil. Laut einer Lärmkarte, die der Gutachter des Zweckverbands, dem Strohgäubahnbetreiber, erst bei der Mannheimer Gerichtsverhandlung vorgelegt hatte, sei Herwigs Wohn- und Arbeitshaus durch den Werkstattbetrieb nachts stark von Lärm belastet – so stark, dass selbst die großzügigen Grenzwerte in Gewerbegebieten überschritten werden.

Herwig beantragte daraufhin, dass diese Tatsache im Urteil ihre Berücksichtigung finden müsse. Denn die Richter des VGH hatten seine Klage unter anderem mit dem Argument zurückgewiesen, dass Herwigs Haus faktisch im Gewerbegebiet liege, die dort gültigen Lärmgrenzwerte jedoch nicht überschritten würden. Zumindest dann nicht, wenn man nur an seinem Schlafzimmerfenster messe.

Das bekräftigen die Mannheimer Richter auch in ihrem neuen Urteilsspruch. Die Lärmgrenzwerte würden eingehalten. Schließlich habe das für die Genehmigung zuständige Regierungspräsidium Stuttgart auf Nachfrage in mündlicher Verhandlung klargestellt, dass ihr Planfeststellungsbeschluss in der Nachtzeit lediglich Vorbereitungen für den Betrieb genehmige, keine Rangierfahrten.

Was enthält die Genehmigung?

Just darüber ist Herwig völlig verwundert. Worüber, so fragt er, habe man denn bei der Anhörung im Rahmen des Genehmigungsverfahren mit allen Beteiligten gesprochen? Der Genehmigung lägen doch Gutachten zugrunde, die genau dieses untersuchten. Die Gutachter gehen laut Herwig von stündlich zwei An- und Abfahrten frühmorgens und spätabends aus. Umso mehr ist er darob verwundert, weil die Richter die Existenz der Fahrten gar nicht infrage gestellt hätten. Doch weil diese durch den Planfeststellungsbeschluss eben nicht abgedeckt seien, habe er auch kein Recht auf ein Schutz vor dem Lärm, den die Bahn zu frühmorgens verursacht, fasst Herwig zusammen. Die Fahrten müssten also nachgenehmigt werden.

Der Zweckverband bewertet das Urteil freilich ganz anders. „Der Zweckverband Strohgäubahn begrüßt, dass der VGH seiner Rechtsauffassung gefolgt ist – besonders vor dem Hintergrund, dass der Kläger dort ungenehmigt wohnt“, teilt der Sprecher mit. Das Argument ist nicht neu. Herwig widerspricht dem auch jetzt wieder.