Die Bundespolizei darf keine systematischen Personenkontrollen durchführen. Foto: dpa

Ein 30-Jähriger wird in einem ICE als einziger Fahrgast kontrolliert. Vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht macht er daher einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend – mit Erfolg.

Stuttgart - Die Bundespolizei darf im Schengenraum, dem auch Deutschland angehört, an den Binnengrenzen keine systematischen Personenkontrollen durchführen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden (Az.: 1 K 5060/13). Hintergrund war die Klage eines 30 Jahre alten Deutschen mit afghanischen Wurzeln. Der Mitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) war 2013 in einem ICE zwischen Baden-Baden und Offenburg von der Bundespolizei kontrolliert worden. Mit der Klage wollte der Mann festgestellt wissen, dass diese Personenkontrolle rechtswidrig gewesen sei. Das VG Stuttgart gab ihm recht.

Die Bundespolizei stützt sich bei ihren Kontrollen im Grenzbereich auf einen Paragrafen im Bundespolizeigesetz, der laut den Richtern nicht mit EU-Recht in Einklang steht. Die Beamten seien nicht berechtigt, im Grenzgebiet zu einem Schengen-Staat wie Frankreich verdachtsunabhängig Personen auf illegale Einreise zu filzen. Das sei in einer bereits 2006 in Kraft getretenen Verordnung der EU geregelt. Polizeiliche Personenkontrollen auf der Grundlage des Bundespolizeigesetztes seien nur zulässig, wenn sie keine Grenzkontrollen zum Ziel haben oder zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität. Auch Stichproben seien erlaubt.

Der Kläger, der bei der Kontrolle mit sieben weiteren Fahrgästen in der 1. Klasse saß, war als Einziger gefilzt worden. Er führte dies auf sein ausländisches Aussehen zurück und machte vor Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend. „Ich bin ein Teil dieser Gesellschaft und möchte auch so behandelt werden“, so der Mann. Darauf gingen die Richter jedoch nicht ein. Die Frage, ob der Deutsche mit dunklem Teint wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden war, blieb unbeantwortet.