Mit dem Abriss der Kunsthalle verschwand auch die Installation. Foto: dpa

Nach einem dreijährigen Rechtsstreit ist klar: die Künstlerin Natalie Braun Barends konnte sich gegenüber der Stadt und der Kunsthalle nicht durchsetzen.

Mannheim - Drei Jahre lang hat der Rechtsstreit gedauert, jetzt dürfen die Kunsthalle und die Stadt Mannheim endgültig aufatmen: Nach dem Mannheimer Landgericht hat am Mittwoch auch das Oberlandesgericht in Karlsruhe die Klage von Natalie Braun Barends abgewiesen. Die Künstlerin hatte gefordert, dass ihr 2006 errichtetes Werk „Hole (for Mannheim)“ – das unter den Namen „Mannheimer Loch“ auch über die Stadt hinaus bekannt geworden ist – und eine weitere Installation wiederhergestellt werden sollten.

Braun Barends habe keinen Anspruch auf einen Erhalt der Werke, die im Zuge der Sanierung des Museums entfernt worden waren, so die Karlsruher Richter. Auch eine Vergütung für ihre Arbeiten stehe ihr nicht mehr zu. Eine Revision gegen das Urteil habe das Gericht nicht zugelassen, teilte die Pressestelle am Donnerstag mit.

Hohe Kosten wegen Sicherheitsproblemen

Braun Barends hatte das „Mannheimer Loch“ in der Ära des Kunsthallenchefs Rolf Lauter ohne Rücksicht auf Bau- und Sicherheitsvorschriften in einem Trakt zwischen Alt- und Neubau der Kunsthalle geschaffen. Es bestand aus mehreren übereinanderliegenden kreisrunden Öffnungen von etwa einem Meter Durchmesser in den Böden und Decken und reichte über sieben Ebenen. Während sich die künstlerische Bedeutung des Werks in Grenzen hielt, verursachten die damit verbunden Sicherheitsprobleme hohe Kosten. Um Besucher vor Abstürzen zu bewahren und im Brandfall die Gefahr einer Verrauchung einzudämmen, musste ein Feuerwehrmann das Werk bewachen. Später wurden die Öffnungen mit Scheiben geschlossen, ehe die Installation im Zuge der Sanierung der Kunsthalle ganz abgerissen wurde.

Der Senat sei zwar davon ausgegangen, dass die Werke durch das Urheberrecht geschützt seien, teilte das Gericht mit. Angesichts des Umbaus des Gebäudetrakts müssten die Interessen der Künstlerin aber hinter denen der Stadt zurücktreten. Anders als ein Gemälde oder eine Skulptur könne eine mit dem Bauwerk verbundene Installation nicht ohne Verfälschung andernorts präsentiert werden. Ein Künstler könne nicht erwarten, dass sich ein Eigentümer verpflichte, ein solches Werk für die Dauer des Urheberrechtsschutzes von 70 Jahren zu erhalten und solange auf jede bauliche Veränderung zu verzichten.