Der Unfall am Vatertag bei Dettingen verlief noch glimpflich Foto: 7aktuell.de/Eyb

Nach dem Unfall mit einem Traktor-Gespann auf der B 465 zwischen Owen und Dettingen (Kreis Esslingen) haben die Verletzten die Krankenhäuser verlassen. Ausgestanden ist die Sache für die Beteiligten jedoch noch nicht. Die Klärung der Schuldfrage steht noch aus.

Dettingen - Eine 19-jährige Autofahrerin hatte in der Dunkelheit den Oldtimer-Bulldog übersehen, der sich am 14. Mai mit einem Anhänger auf dem Rückweg von einem Vatertagsausflug befand. Der Ford prallte auf schnurgerader Strecke gegen den Anhänger, auf dem drei Jugendliche saßen und Bierbänke sowie eine Lautsprecherbox transportiert wurden. Der Hänger löste sich durch die Wucht des Aufpralls von dem Schlepper. Die Jugendlichen wurden in den Straßengraben geschleudert und mit teils schweren Prellungen in Krankenhäuser gebracht. „Angesichts des Unfallverlaufs hatten die jungen Menschen großes Glück, dass dieser Unfall nicht tödlich endete“, stellte die Polizei in ihrem Bericht fest.

Nicht nur für die „deutlich alkoholisierte“ und bei dem Unfall leicht verletzte Ford-Fahrerin, sondern wohl auch für den 19 Jahre alten und ebenfalls leicht verletzten Traktor-Fahrer wird der Vatertagsausflug mit seinem bestürzenden Ende noch ein Nachspiel haben. Zwar hatte der junge Mann das offenbar vorschriftsmäßig beleuchtete Gespann laut der Polizei „ordnungsgemäß“ gesteuert. Jedoch hätten die jungen Leute nicht auf dem Anhänger mitfahren dürfen.

Klaus Bindner von der Verkehrsbehörde des Landkreises Esslingen verweist auf den Paragraf 21 der Straßenverkehrsordnung, der die Personenbeförderung regelt: „Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden“, steht dort im zweiten Absatz. Allerdings dürfen, sofern „geeignete Sitzgelegenheiten“ vorhanden sind, Menschen für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten auf Anhängern mitfahren.

Wer nicht im Wald oder auf dem Feld tätig ist und dennoch Personen auf Anhängern befördern will – beispielsweise mit einem Pferdefuhrwerk durch die Weinberge –, muss dafür eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt beantragen. Die Behörde prüft Klaus Bindner zufolge dann jeden Einzelfall genau, ob und unter welchen Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Verstöße werden von der Polizei geahndet.

Wie sich vor allem aber nicht nur bei Vatertagsausflügen zeigt, kümmert sich längst nicht jeder um solch eine Ausnahmegenehmigung. Vor allem in ländlich geprägten Gegenden zählen Traktor-Gespanne mit feiernden Gruppen bei bestimmten Anlässen zum gewohnten Bild. Diese Praxis ist jedoch riskant, wie eine Nachfrage beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigt. Unabhängig von dem konkreten Fall prüfen die Versicherungen von Unfallbeteiligten grundsätzlich die Verursachungs- und Verschuldensanteile. Je nach Ergebnis dieser Prüfung wird die Begleichung des Schadens dann auf die Versicherungen verteilt.

Grundsätzlich ist es so, dass Personenschäden und Kosten, die bei Krankenhausaufenthalten nach einem Unfall entstehen, durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgedeckt sind. Daran ändert auch eine alkoholische Beeinflussung des Unfallverursachers nichts. „Das Verkehrsopfer ist immer geschützt“, so eine GDV-Sprecherin. Der alkoholisierte Fahrer muss allerdings damit rechnen, dass er von seiner Versicherung bis zu 5000 Euro in Regress genommen wird. Das heißt, dass der Fahrer dann bis zu dieser Summe einen Schaden aus eigener Tasche bezahlen müsste.

Hierbei handelt es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag, selbst wenn die tatsächlichen Kosten für Reparaturen oder für Krankenhausaufenthalte weit höher liegen. Hat der alkoholisierte Versicherungsnehmer eine Vollkaskoversicherung, so wird diese ihre Entschädigungsleistung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen. Im Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit sogar bis zu 100 Prozent.

Ein Verkehrsopfer, dass den Unfall nicht verursacht hat, kann trotzdem ein Mitverschulden treffen, wenn bestimmte Sicherungsmaßnahmen außer Acht gelassen worden sind. Typische Fälle dafür sind das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder die fehlende Schutzkleidung eines Motorradfahrers. Dabei handelt es sich um die Verletzung einer Obliegenheit zur Vermeidung eines eigenen Schadens. Die Verletzung der Obliegenheit muss sich jedoch ursächlich auf den Eintritt des Verkehrsunfalls oder die Höhe des Schadens ausgewirkt haben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss in jedem Schadenfall sorgfältig geprüft werden, erklärt die Sprecherin des GDV weiter.

Es sind nicht immer nur Partyanlässe wie jetzt bei dem Vatertagsausflug, bei denen der Leichtsinn über die Vernunft siegt. Klaus Bindner vom Esslinger Landratsamt nennt ein weiteres Beispiel für Gedankenlosigkeit: Wenn etwa bei Altpapiersammlungen durch Vereine Kinder und Jugendliche auf verschnürten Zeitungspaketen auf einem Anhänger sitzen, dann ist dies gegen die Vorschrift und zudem ziemlich gefährlich.