Auch die sozialen Netzwerke können genutzt werden, um Informationen über seine potentiellen Mitarbeiter zu erfahren. Foto: dpa-Zentralbild

Videoüberwachung oder Ortung des Dienstfahrzeuges per GPS: Die Möglichkeit, seine Mitarbeiter bei der Arbeit zu kontrollieren, wächst mit dem technischen Fortschritt. Klare Regeln gibt es nicht.

Stuttgart - Der Datenschutz am Arbeitsplatz brennt den Bürgern immer mehr unter den Nägeln. Die technischen Überwachungsmöglichkeiten nähmen zu, und das Thema sei für die Beschäftigten von hoher persönlicher Bedeutung, sagte der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Stefan Brink, am Montag in Stuttgart. Es gehe um Themen wie Videoüberwachung am Arbeitsplatz, das Orten von Dienstfahrzeugen per GPS oder um Arbeitgeber, die sich in sozialen Netzwerken über Bewerber und Mitarbeiter informierten.

Brink beklagte, dass es trotz jahrelanger Diskussionen bis heute kein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz in Deutschland gibt. Deshalb fehlten häufig klare Regeln. Die schwarz-gelbe Bundesregierung, die bis 2013 an der Macht gewesen war, hatte zwar einen Entwurf für ein Gesetz vorgelegt. Dieser scheiterte aber laut Brink sowohl an dem Widerstand der Arbeitgeber als auch an dem der Gewerkschaften. Um den Bürgern dennoch eine Orientierungshilfe zu geben, veröffentlichte Brink eine Broschüre mit Fallbeispielen.

Arbeitsgerichte entscheiden zunehmend strikter

Wie der Experte erklärte, dürfen Daten in Deutschland verarbeitet werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt oder der Betroffene eingewilligt hat. Solche „Einwilligungen“ seien aber bei Arbeitnehmern problematisch, weil sie diese in der Regel unter Druck gäben. Brink berichtete von dem Fall eines Azubis, der von seinem Arbeitgeber verdächtigt wurde, Drogen zu nehmen. Der Jugendliche stimmte einem Drogentest zu. Der Arbeitgeber betrachtete die Einwilligung als wirksame Grundlage, um den Drogentest zu machen. Sie war es aber nicht - der Test war laut Brink unzulässig.

Wenn Arbeitgeber im Internet nach Informationen über Bewerber suchen, ist das nach Einschätzung des Experten oft unzulässig. Das Problem sei aber, dass der Bewerber eine Google-Suche der Firma in der Regel gar nicht mitbekäme und sich deshalb nicht dagegen wehren könne. Als „hochproblematisch“ bezeichnete Brink es, wenn ein Arbeitgeber von einer Kassiererin eine Bonitätsauskunft verlange, um zu prüfen, ob sie Geld aus der Kasse stehlen könnte. Da komme man schnell zur Unterstellung, dass Menschen, die nicht gut dastünden, häufiger Delikte begingen. Doch: „Arm heißt nicht, kriminell zu sein.“

Die Arbeitsgerichte entscheiden nach Brinks Einschätzung in Sachen Datenschutz am Arbeitsplatz zunehmend strikter. Bei Verstößen drohten mehrere tausend Euro Strafe, sagte er. Und wenn Firmen Beweise gegen einen Mitarbeiter vor Gericht anführten, die datenschutzwidrig erlangt wurden, seien diese in dem Verfahren nicht verwertbar.