Das Kloster Birnau gehört zu den beliebtesten Attraktionen am Bodenseeufer auf der deutschen Seite. Foto: Adobe Stock/Pithart

Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Weitergabe von Gästedaten durch die Rathäuser kritisch. Eine Entscheidung steht aber noch aus.

Mannheim/Langenargen - Die von Kreispolitikern am Bodensee forcierte „Echt Bodensee Card“ könnte ihrem bisherigen Gebrauch nach gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen. Zu dieser vorläufigen Einschätzung kam am Donnerstag der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Anlass ist ein Normenkontrollverfahren, das Vermieter aus der Bodenseegemeinde Langenargen durchsetzten. Es richtet sich gegen die geänderte Satzung der Gemeinde in Bezug auf die Kurtaxe. Der Gemeinderat hatte die Einführung der elektronischen Gästekarte zum Jahresbeginn beschlossen.

Städte und Gemeinden, die sich für die neue Gästekarte entscheiden, so die Absicht, verpflichten die ortsansässigen Zimmervermieter, Übernachtungsdaten von Urlaubern nur noch elektronisch an die Rathäuser zu übermitteln. Die üblichen handschriftlichen Meldezettel sollen entfallen. Die Gästedaten wiederum werden von den Rathäusern auch an die kommunale Deutsche Bodensee Tourismus GmbH (DBT) mit Sitz in Friedrichshafen weitergeleitet. Die Gesellschaft ist 2013 von den Kreisen Bodenseekreis, Sigmaringen und Lindau, der Stadt Stockach sowie der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen gegründet worden. Ziel war es, Urlaubern endlich eine flächendeckend geltende Gästekarte anbieten zu können, die Vergünstigungen für Teile des öffentlichen Nahverkehrs sowie beim Besuch touristischer Ziele am Bodensee bietet. Finanziert werden soll die Karte über eine Erhöhung der Kurtaxe in Höhe von einem Euro pro Person und Nacht.

Wer haftet bei einem Datenleck?

Die Weitergabe der Gästedaten durch die Rathäuser gehört zu den Hauptkritikpunkten von Vermietergruppen, die sich beispielsweise im Verein Gastgeber Uhldingen-Mühlhofen oder einem Forum Langenargen zusammengefunden haben. Gäste, die ihre Zustimmung zur Datenweitergabe verweigerten, könnten die Karte nicht benutzen, müssten aber dennoch die höhere Kurtaxe entrichten, so die Argumentation der Langenargener Kläger. Zugleich liege die rechtliche Verantwortung bei missbräuchlicher Verwendung der Gästedaten, beispielsweise durch einen „Datenklau“, bei den Hoteliers und Vermietern. Die Landkreise wiesen stets Vorwürfe zurück, dass elektronisch erfasste Gästedaten verkauft oder Bewegungsprofile von Urlaubern erstellt würden.

Was der VGH entscheidet, gilt auch außerhalb Langenargens

Die Handhabung der Daten ist offenbar dennoch zweifelhaft. Bei der im Schwarzwald verbreiteten Konus-Gästekarte etwa gibt es keine Weitergabe. Das versicherte die Schwarzwald Tourismus GmbH auf Anfrage. „Die Gästedaten werden nicht an die Schwarzwald Tourismus GmbH weitergeleitet, weshalb diese auch nicht von uns genutzt werden können“, so die Auskunft. Die Gemeinden übermittelten lediglich die für die Ermittlung der Kurtaxe relevanten Übernachtungszahlen. Ein Sprecher des VGH Mannheim sagte am Donnerstag nach Ende der zweistündigen Beratung: „Beim Datenschutz hat der Senat Bedenken erkennen lassen.“ Eine Entscheidung hat der VGH noch nicht terminiert. Sollte aber ein Verstoß gegen Datenschutzrecht erkannt werden, könnten sich nach Paragraf 47 Verwaltungsgerichtsordnung alle Vermieter in allen teilnehmenden Kommunen darauf berufen. Bisher sind es mit Langenargen, Eriskirch, Bodman-Ludwigshafen und Sipplingen vier. Für 2018 kündigte der DBT-Geschäftsführer Enrico Heß den Einstieg weiterer Gemeinden ins Kartensystem an, darunter Nonnenhorn und Wasserburg am bayerischen Ufer.