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Vergleich vor Gericht: Baumaschinen bei Arbeiten für Stuttgart 21 müssen Rußfilter haben.

Stuttgart - Beim Einsatz von Baumaschinen für das Projekt Stuttgart21 muss die Bahn nun doch nachdrücklicher auf den Schutz der Luft achten. Vor dem Verwaltungsgericht ist der Streit um Auflagen durch einen Vergleich beendet worden, dem auch die DB Netz AG der Bahn zustimmte.

Zu dem juristischen Tauziehen war es gekommen, als im August der Abriss des Nordflügels am Hauptbahnhof begann. Damals beanstandeten mehrere Projektgegner, darunter auch der jetzt erfolgreiche Kläger, sowie die Deutsche Umwelthilfe, dass bei den Arbeiten ungeeignetes Gerät eingesetzt werde. In nächster Nähe zum Feinstaub-Brennpunkt Neckartor werde die Luft dadurch mit Dieselruß belastet.

Der Vergleich sieht vor, dass die Bahn auf den Einsatz von umweltschonenden Baustellenfahrzeugen und Maschinen dringt. Nach Gerichtsangaben vom Freitag verpflichtete sich die DB Netz AG sicherzustellen, dass beauftragte Unternehmen bei allen Baumaßnahmen für den neuen Bahnknoten Stuttgart 21 zwischen Zuffenhausen und Wendlingen nur noch Fahrzeuge und Maschinen einsetzen, die serienmäßig über Rußpartikelfilter verfügen oder mit einer mindestens gleichwertigen Technologie nachgerüstet worden sind. Wenn anderes Gerät zum Einsatz kommt, muss nachgewiesen werden, dass die Nachrüstung nicht möglich war. Außerdem verpflichtete sich die DB Netz AG, von den beauftragten Unternehmen entsprechende Nachweise zu verlangen. Diese Pflicht gilt für künftige Bauarbeiten von Anfang an und bei bereits angelaufenen Arbeiten spätestens ab dem 1. Februar 2011.

Das Eisenbahnbundesamt sagte seinerseits zu, die Einhaltung der Auflagen zur Luftreinhaltung zu überwachen und zu dokumentieren, zu denen die DB Netz AG verpflichtet ist.

Geklagt hatte ein Stuttgarter Bürger, der sich auf Auflagen für die DB Netz AG bei Stuttgart21 stützte. Demnach muss die Dieseltraktion mit krebserregenden Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle beschränkt werden. Die Bahn, meinte der Kläger, sei demnach verpflichtet, im Rahmen von Ausschreibungen und Vergaben von Bauleistungen sicherzustellen, dass dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen einen Dieselpartikelfilter besitzen - und das Eisenbahnbundesamt als Genehmigungsbehörde müsse für den Vollzug sorgen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erklärte sich - mit dem Eilverfahren in dieser Sache konfrontiert - für nicht zuständig und verwies es ans Verwaltungsgericht Stuttgart.