Schokolade von Ritter Sport und Traubenzucker von Dextro Energy. Beide Marken ließen sich die quadratische Form ihres Produktes als dreidimensionale Marke schützen. (Archivfoto) Foto: dpa

Es ist halber Sieg für die quadratische Schokolade von Ritter Sport und die Zuckerquadrate von Dextro Energy im Streit um das Markenrecht. Der BGH hebt die Löschung der Rechte auf und verweist die Fälle zurück an die Vorinstanz.

Karlsruhe - Im Streit um den Schutz ihrer dreidimensionalen Marken haben der Schokoladenproduzent Ritter Sport und der Hersteller von Traubenzuckerplättchen Dextro Energy Teilerfolge erzielt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob in zwei am Mittwoch verkündeten Urteilen die Löschungsverfügungen des Bundespatentgerichts auf und verwies die Fälle zur weiteren Sachaufklärung an das Gericht in München zurück. (Az. I ZB 105/16 u.a.)

Nach Ansicht des Bundespatentgerichts haben die quadratischen Formen der Ritter Sport Schokolade und der Traubenzuckerplättchen alle eine technische Funktion. Sie erleichterten etwa Transport, Lagerung oder Portionierung. Technische Funktionen seien laut Gesetz aber nicht schutzfähig. Der BGH verwies nun darauf, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Punkte keine Rolle spielen dürften, weil sie im Wesentlichen den Herstellungsvorgang beträfen.

Dass quadratische Schokolade überdies besser in eine Tasche passe, sei auch keine wesentliche Eigenschaft von Schokolade. Im Fall von Dextro Energy monierte der BGH, dass die besonders abgeschrägten Kanten der Zuckerplättchen laut Vorinstanz zu einem angenehmeren Gefühl beim Verzehr beitragen würden. Auch das ist den Karlsruher Richtern zufolge keine technische Funktion, sondern diene allenfalls einem sensorischen Erlebnis. Nun muss das Münchener Gericht nach Maßgabe des BGH in beiden Fällen prüfen, ob weitere Hindernisse für den Schutz der beiden dreidimensionalen Marken vorliegen.