Unter dem Dach der Uni Konstanz gibt es Ärger. Foto: Universität Konstanz

Wissen, das dank öffentlicher Förderung gewonnen wird, soll auch der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung stehen. Dazu will die Uni Konstanz ihre Forscher verpflichten. Doch die klagen nun vor dem Verwaltungsgerichtshof – und haben gute Aussichten.

Konstanz/Mannheim - Die Universität Konstanz als Beklagte, 17 ihrer Hochschullehrer als Kläger: zu diesem ungewöhnlichen Aufeinandertreffen ist es am Dienstag vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim gekommen. Die Professoren wehren sich gegen die von der Unileitung erlassene „Satzung zur Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts“. Sie soll Wissenschaftler verpflichten, ihre in Unilaboren und -bibliotheken gewonnenen Erkenntnisse der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Erstveröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift bleibt zwar weiterhin Standard. Nach einem Jahr soll der Artikel aber zusätzlich auf dem Publikationsserver der Uni für jedermann kostenlos freigeschaltet werden.

Unirektor Ulrich Rüdiger Foto: dpa
Was aus Steuergeldern der Allgemeinheit finanziert wird, soll auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Das ist der Hintergrund der Satzung. Dabei liegt das Urheberrecht für diesen Gedanken nicht bei der Reformuniversität am Bodensee, sondern im Stuttgarter Wissenschaftsministerium. In dessen 2014 in Kraft getretenen Landeshochschulgesetz werden die Universitäten im Land aufgefordert, entsprechende Regelungen zu schaffen. Die Konstanzer waren lediglich die ersten, die die Vorgabe umsetzten. „Wir verfolgen den Rechtsstreit aufmerksam“, sagte eine Sprecherin der Universität Tübingen. Dort wird „Open Access“, wie die kostenlose Zweitverwertung genannt wird, bisher nur freiwillig betrieben.

Dabei würden es auch die Kläger aus Konstanz gerne belassen. Natürlich habe auch er bereits Beiträge kostenlos zur Zweitverwertung zur Verfügung gestellt, sagte der Dekan der Juristischen Fakultät, Hans Theile. Doch empfinde er die vom Unisenat erlassene Satzung als übergriffig. „Als Urheber möchte ich entscheiden, wann, wo und wie meine wissenschaftlichen Beiträge veröffentlicht werden.“

Vor allem Juristen haben ein Problem

Insgesamt lehren an der Uni Konstanz mehr als 200 Professoren. Mehr als die Hälfte aller wissenschaftlichen Aufsätze sei schon bisher freiwillig auf dem Uniportal veröffentlich worden, erklärte eine Sprecherin. Open-Access sei für die Wissenschaft von entscheidender Bedeutung. „Wir begrüßen es sehr, dass dieser Sachverhalt nun juristisch geklärt wird“, sagte der Rektor Ulrich Rüdiger bereits im Vorfeld.

Nicht von ungefähr wehren sich vor allem Rechtswissenschaftler gegen die Satzung. Das liegt nicht nur an ihrer Begeisterung für komplizierte juristische Sachverhalte, sondern ist auch eine Strukturfrage. „Bei uns sind die Halbwertszeiten viel größer“, so Theile. Während in naturwissenschaftlichen Fächern die Forschung schon nach wenigen Monaten viel weiter sei, könne man in den Sozial- und Geisteswissenschaften teilweise problemlos Artikel aus dem Jahr 1972 zitieren. Zudem gerate das Geschäftsmodell vieler Kleinverlage in Gefahr. „Da macht man eine ganze Verlagskultur kaputt.“

Ist eigentlich der Bund zuständig?

Aus Sicht der Universität gibt es dafür bisher keine Anhaltspunkte. Dennoch könnte die Konstanzer Regelung gekippt werden. In einer vorläufigen Einschätzung ließen die Mannheimer Richter durchblicken, dass die Satzung zwar korrekt sei. Große Bedenken hege man allerdings gegen das Landesgesetz, auf dem sie fuße. Dieses sei möglicherweise verfassungswidrig. Während sich das Stuttgarter Wissenschaftsministerium bei der Open Access-Regelung auf seine dienst- und hochschulrechtliche Kompetenzen beruft, legte der VGH den Schwerpunkt des Falles auf das Urheberrecht. Dies falle aber in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes.

Tatsächlich war eine Änderung des Urheberrechts durch den Bund Ausgangspunkt des neuen Landesgesetzes. Dabei hatte der Bundestag wissenschaftlichen Autoren obligatorisch das Recht auf eine Zweitveröffentlichung ihrer Publikationen zugestanden, selbst wenn sich Verlage ausschließliche Nutzungsrechte vertraglich vorbehalten hatten. Das Land habe aus diesem Recht nun eine Pflicht gemacht und damit die Intentionen des Bundesgesetzgebers verkehrt, kritisierte der Vorsitzende Richter. Sollte das Landesgesetz verfassungswidrig sein, müsste dies allerdings das Bundesverfassungsgericht feststellen. Dem VGH fehlt dafür die Kompetenz. In dessen Entscheidung über die Normenkontrollklage, die in den nächsten Tagen schriftlich ergeht, dürften die Kläger daher nach Karlsruhe verwiesen werden.

Offen für alle

Öffentlich Open Access (engl. offener Zugang) meint die kostenlose Veröffentlichung von wissenschaftlicher Literatur im Internet. Jeder kann die Erkenntnisse nutzen, weiter verarbeiten, herunterladen, zitieren oder verlinken. Das soll den wissenschaftliche Austausch befördern.

Landesgesetz Die Uni Konstanz folgt bei ihrer Open-Access-Regelung Paragraf 44, Absatz sechs, des Landeshochschulgesetzes. Darin heißt es, dass alle Wissenschaftler an Universitäten des Landes verpflichtet werden sollen, ihr Recht auf Zweitverwertung wahrzunehmen. Dies bezieht sich auf alle Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung, sofern sie zumindest zur Hälfte öffentlich finanziert wurden. Dabei geht es allerdings nur um Beiträge in Fachzeitschriften. Monografien und Bücher sind nicht betroffen.