Entmüllungen von Messi-Wohnungen kann der Erbe nicht von der Steuer absetzen. Foto: Kraufmann

Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer: Wenn das Finanzamt die Steuererklärung bemängelt, kann vor dem Finanzgericht geklagt werden – hinter den Klagen steckt oft Abseitiges. Das zeigt die Jahresbilanz des Gerichts.

Stuttgart - Es sind oftmals richtungsweisende Urteile, die das Finanzgericht Baden-Württemberg fällt. Zum Beispiel das Urteil mit dem Aktenzeichen 7 K 1377/14: Verhandelt hat das Gericht Ende vergangenen Jahres eine Erbschaftssache. Allerdings eine, die den Erben buchstäblich vor einen Haufen von Problemen stellte. Genauer: vor einen riesengroßen Müllhaufen.

Der Erblasser litt unter dem sogenannten Messie-Syndrom und türmte also zwanghaft alte Klamotten, Zeitschriften und Plastiktüten in seinen Räumen auf. Über Jahre hinweg stapelte sich so der Unrat in der Räumen der alten Scheune, die der Mann zu seinem Wohnhaus umgebaut hatte. Die Dinge sammelten sich immer weiter an, bis zu seinem Tod im vergangen Jahr. Als der Erbe, der Neffe des Verstorbenen, die Tür zu den Wohnräumen öffnete, sah er sofort: Da kommt ein Haufen Kosten auf ihn zu, die er aufwenden muss, um den Müll zu entsorgen.

Exakt 17 569 Euro zahlte der Erbe für die aufwendige Entsorgung. Später verkaufte er das Haus für rund 56 000 Euro. Die Kosten für die Entmüllung wollte der Neffe bei der Erbschaftssteuer geltend machen. Er versuchte den Preis für das Aufräumen der verwahrlosten Wohnung als Nachlassverbindlichkeiten von der Steuer abzusetzen. Als das Finanzamt dies nicht erlaubte, reichte der Erbe Klage ein, beim Finanzgericht.

„Wir haben die Klage abgelehnt“, sagt Petra Karl, Sprecherin des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Die Begründung des 7. Senats des Gerichts: Von der Erbschaftssteuer absetzen kann ein Erbe nur, was direkt mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses im Zusammenhang steht. Dazu zählen laut Gesetz in diesem Fall die Kosten, die der Neffe getragen hat, um das Erbe rechtlich anzutreten. „Der Zustand hat jedoch den Erben eben nicht daran gehindert“, heißt es seitens des Gerichts in der Börsenstraße.

Steuerfälle wie diese zählen zum Tagesgeschäft des Finanzgerichts, das am Mittwoch die Jahresbilanz von 2014 vorgestellt hat. Der Blick auf die Zahlen zeigt: Die Zahl der Klagen vor Gericht ist im vierten Jahr in Folge deutlich gesunken. Gingen im Jahr 2011 noch mehr als 5100 Klagen ein, sank die Zahl der Verfahren der insgesamt 46 Richtern im vergangen Jahr auf unter 3993.

Die Klagen kommen von Unternehmen wie von Privatpersonen und betreffen von der Lohnsteuer über die Körperschaftssteuer auch zum Beispiel die Erbschaftssteuer oder Entscheidungen von Familienkassen und der Bundesagentur für Arbeit. Die Streitsummen reichen von 100 Euro bis in den dreistelligen Millionenbereich. „Wir können über den Rückgang der Klagen nur spekulieren“, sagt die Sprecherin Petra Karl. Womöglich liege die niedrigere Zahl der Klagen darin begründet, dass die Bürger generell besser finanziell dastehen und daher seltener versuchen, Kosten auf Umwegen steuerlich geltend zu machen.

Dass dies aber auch zum Erfolg führen kann, zeigt ein weiterer Fall, den das Finanzgericht vor kurzem verhandelt hat. Der Kläger: Ein Dirigent, der viel von Zuhause aus arbeitet und sein Arbeitszimmer von der Einkommenssteuer als Selbstständiger absetzen will. Er hatte vor der Klage vom Finanzamt Post bekommen. Das wies ihn darauf hin, dass er höchstens Kosten in Höhe von 1250 Euro geltend machen könne. Die Begründung des Finanzamts lautete: Weil das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt des Berufes darstelle, könnten nicht die kompletten Kosten für den Raum von der Steuer abgeschrieben werden.

Das Finanzgericht widersprach dieser ersten Einschätzung des Finanzamts allerdings: Denn der Dirigent arbeitete auch als Orchestermanager. Und somit fiel bei ihm eine Menge bürokratischer Arbeit an, die er in seinem Arbeitszimmer Zuhause erledigte. Im konkreten Fall, urteilte das Gericht daher, habe der Schwerpunkt der Arbeit im Arbeitszimmer gelegen, weil der Dirigent hier auch viel Zeit in die künstlerische Leitung seines Orchester gesteckt habe. Mit einem anderen Anliegen kam der Dirigent allerdings nicht durch: Er versuchte noch weitere Kosten von der Steuer abzusetzen, die den Richtern abwegig erschienen: Das verbrauchte Trink- und Schmutzwasser.