Die Frist zur Abgabe der Unterlagen beim Finanzamt endet für viele Bürger am 31. Mai. Foto: dpa

Die Steuererklärung auszufüllen lohnt sich fast immer: Rund 875 Euro erhielten Angestellte in den vergangenen Jahren im Schnitt vom Finanzamt zurück.

Stuttgart - Die Frist zur Abgabe der Unterlagen beim Finanzamt endet für viele Bürger am 31. Mai. Folgende Tipps sind vor der Abgabe der Steuererklärung wichtig zu beachten:

Kosten für den Handwerker abrechnen
Egal, ob Schornsteinfeger, Monteur, Gärtner, Putzhilfe oder Babysitter: Für die Beschäftigung von Minijobbern, Handwerkern und Haushaltshilfen kann man in der Steuererklärung Geld zurückfordern, wie die Stiftung Warentest in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ berichtet. Werden alle Höchstbeträge ausgeschöpft, kommt ein Steuerbonus von 5710 Euro zusammen. Für Minijobber können Steuerzahler bis zu 2550 Euro in die Zeilen 71 bis 73 des Mantelbogens eintragen, für Vollzeitangestellte und Haushaltshilfen bis zu 20 000 Euro, für Handwerker bis zu 6000 Euro. „Bei Minijobbern können neben den Lohnkosten auch Steuern und Abgaben geltend gemacht werden, bei Handwerkern dazu Fahrt- und Maschinenkosten“, sagt Test-Redakteur Markus Fischer. Materialkosten übernehme das Amt nicht. Von den angegeben Beträgen zieht das Finanzamt 20 Prozent direkt von der Steuerschuld samt Soli ab.
Nebenkosten auflisten
Wer zur Miete wohnt, sollte einen Blick in seine jährlichen Nebenkostenabrechnung werfen. Darin sind – oft auf einer Extraseite – Kosten wie die Ausgaben für den Hausmeister oder die Hausreinigung aufgeschlüsselt, die auf den Mieter entfallen. Auch diese kann man absetzen. „Erhält der Mieter die Nebenkostenabrechnung nach dem Fälligkeitsdatum der Steuererklärung am 31. Mai, kann er die vom Jahr zuvor angeben“, sagt Fischer. „Wer möchte, kann auch die aktuelle Abrechnung nachreichen.“
Betreuungskosten für Kinder zurückfordern
Bis zu 6000 Euro Betreuungskosten können Eltern für Kinder unter 14 Jahre in ihrer Steuererklärung angeben – zum Beispiel für eine Tagesmutter, für die Kita oder den Hort inklusive Ferienbetreuung. Das gilt auch, wenn Verwandte wie die Großeltern sich um den Nachwuchs kümmern. „Sobald ein Arbeitsverhältnis besteht, können Kosten abgesetzt werden“, sagt Fischer. „Dazu müssen die Eltern allerdings einen Vertrag mit den Großeltern abschließen, in dem die Arbeitszeit und der Stundenlohn genannt werden.“ Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der Betreuungskosten (maximal 4000 Euro) als Sonderausgaben an. Die erforderlichen Angaben tragen Eltern in die Anlage Kind ein. Die Kosten für die Verpflegung des Kindes übernimmt das Finanzamt nicht.