Der Sexbetrieb in der Leonhardstraße 16 muss schließen. Nach jahrelangem Rechtsstreit

Der Sexbetrieb in der Leonhardstraße 16 muss schließen. Nach jahrelangem Rechtsstreit mit dem Hauseigentümer hat sich die Stadt endgültig vor Gericht durchgesetzt. Falls der Richterspruch nicht befolgt wird, wird die Verwaltung die Zwangsvollstreckung beantragen.

Von unserem Reporter

Michael Isenberg

STUTTGART. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart (LG) fällt deutlich aus: Dem Hauseigentümer ist es "untersagt", in der Leonhardstraße 16 "gewerbsmäßige Prostitution einzurichten und zu betreiben oder deren Einrichtung und Ausübung zu dulden", stellt die 15. Zivilkammer fest. Bei Missachten drohen bis zu 250 000 Euro Geldstrafe oder bis zu sechs Monate Gefängnis.

Das Urteil, mit dem sich die Stadt Stuttgart als Klägerin gegen den Hauseigentümer durchgesetzt hat, ist bereits am 17. Februar 2009 gefällt worden. Doch der unterlegene Eigentümer ging noch in Berufung vor dem Oberlandgesgericht Stuttgart (OLG). Nach einem Jahr liegt die Entscheidung vor: "Der 4. Zivilsenat hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen", erklärt Richterin Josefine Köblitz, Pressesprecherin des OLG. Damit ist das LG-Urteil vom Frühjahr 2009 rechtskräftig.

"Wir haben den Hauseigentümer bereits aufgefordert, die Unterlassung eines Sexbetriebs in der Leonhardstraße zu akzeptieren", sagt Rechtsanwalt Roger Bohn, dessen Kanzlei die Stadt im Streitfall vertritt. Mit einem Einlenken rechnet Bohn nicht: "Wir werden wohl bald die Zwangsvollstreckung gegen den Hauseigentümer beantragen", kündigt er an. Doch auch dieses Verfahren hat Fristen und kostet Zeit. "Vielleicht gelingt es uns, den Sexbetrieb Ende 2010 endgültig zu beenden", meint Bohn.

Kern des Rechtsstreits ist die sogenannte Dirnenklausel. Mit diesem Zusatz im Kaufvertrag, der auch im Grundbuch vermerkt wird, will die Stadt Stuttgart die Rotlichtbranche im Leonhardsviertel generell eindämmen. Auch der Käufer der Leonhardstraße 16 hatte die Klausel akzeptiert, als er die Immobilie am 11. Januar 2007 von der kommunalen Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft (SWSG) erwarb. In Paragraf 3 des Kaufvertrags wird ihm untersagt, die Immobilie als "Vergnügungseinrichtung" zu nutzen oder benutzen zu lassen. Damit sind vor allem Discos, Bordelle oder Dirnenunterkünfte gemeint.

Dass in der Leonhardstraße 16 "Damen zugange sind, die dort der Prostitution nachgehen", sei zwischen Stadt und Hauseigentümer im Prozess unstreitig geworden, heißt es im LG-Urteil. Auf die Behauptung des Hauseigentümers, er selbst sei "nicht Betreiber des Etablissements", komme es nicht an, heißt es im Urteil weiter. Bereits die Aufteilung des Gebäudes in einzeln vermietbare Zimmer, seine Lage im Herzen des Rotlichtviertels, die hohen Mieten und kürzere Vermietungsintervalle legten "eine beabsichtigte Nutzung zum Zwecke der Prostitution nahe", so der Richterspruch.

Weil Landes- und Oberlandesgericht die Dirnenklausel rundweg akzeptiert hätten, liege nunmehr eine "Leitentscheidung" vor, betont Anwalt Bohn. In ähnlichen Konfliktfällen könne die Stadt jetzt rasch und konsequent ihre Rechte durchsetzen.

Die schriftliche Anfrage unserer Zeitung beim Rechtsanwalt des Eigentümers der Leonhardstraße16 ist ohne Antwort geblieben.