Im Falle eines Betriebsrats, der gegen seine Berufsgenossenschaft klagte, hat Jusitia im Sinne des 58-Jährigen geurteilt Foto: dpa

Das gesellige Beisammensein im Anschluss an eine Tagung ist kein Privatvergnügen. Das hat das Sozialgericht Heilbronn jetzt in einem interessanten Prozess festgestellt.

Das gesellige Beisammensein im Anschluss an eine Tagung ist kein Privatvergnügen. Das hat das Sozialgericht Heilbronn jetzt in einem interessanten Prozess festgestellt.

Heilbronn/Stuttgart - Der 58-jährige Thomas K. (Name von der Redaktion geändert) ist Betriebsrat bei einem internationalen Konzern mit Sitz in der Region Stuttgart. Im April 2010 findet in einem Hotel im bayerischen Bad Kissingen eine dreitägige Betriebsräteversammlung statt. Diese dauert am ersten Abend bis gegen 19.30 Uhr. Mit einem Blutalkoholspiegel von 1,99 Promille stürzt K. in der Nacht gegen 1 Uhr im Treppenhaus des Tagungshotels, wo er mit Kopf- und Lungenverletzungen bewusstlos aufgefunden und gegen 4 Uhr in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht wird.

Anschließend ist K. längere Zeit arbeitsunfähig. Noch heute leidet er unter Schmerzen und Konzentrationsstörungen. Gegenüber seiner Berufsgenossenschaft (BG) gibt er an, sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern zu können. Es sei auf der Tagung aber üblich, auch beim abendlichen geselligen Zusammensein unter Kollegen über betriebliche Belange zu sprechen.

Die BG lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: So habe sich K. zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand befunden und nicht bewiesen, dass er dabei einer betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei. Der 58-Jährige klagt dagegen und hat Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn verpflichtet die Berufsgenossenschaft in seinem Urteil vom 28. Mai 2014, den Sturz auf der Tagung als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Laut Gericht hat K. beim geselligen Beisammensein auch Dienstliches besprochen. Im Übrigen habe sich der Arbeitsunfall auf dem Rückweg zum Hotelzimmer ereignet. Dieser Arbeitsweg sei selbst dann unfallversichert, wenn K. im Hotel nach „Ende des offiziellen Teils“ nur noch private Gespräche geführt hätte. Denn bei beruflichen Tagungen sei regelmäßig eine klare Trennung zwischen privaten und betrieblichen Belangen nicht möglich.

Der Versicherungsschutz sei auch nicht durch den Alkoholkonsum entfallen. So gebe es bei Fußgängern anders als bei Autofahrern keine feste Promillegrenze, ab der von einer absoluten Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen sei. Die Ermittlungen der BG hätten aber keinen Anhaltspunkt für konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt. So sei weder belegt, dass K. beim Gehen geschwankt habe oder gar getorkelt sei. Demnach sei auch nicht nachgewiesen, dass der Unfall auf der – dem 58-Jährigen nicht vertrauten – Hoteltreppe auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist.

Wird das Urteil rechtskräftig, muss die Berufsgenossenschaft möglicherweise für eine Reha oder eine Umschulung des Mannes aufkommen oder auch Verletzten-, Übergangsgeld oder eine Verletztenrente bezahlen. Die Berufungsfrist gegen das Urteil läuft noch.