Ein Mann aus Heilbronn darf sein Vermögen im Bordell ausgeben und trotzdem Hartz IV beziehen. Foto: dpa

Ein Hartz-IV-Empfänger kann sein sogenanntes Schonvermögen verprassen - auch für Bordellgänge. Folgen für den Bezug von Leistungen darf das nicht haben, entschied jetzt das Heilbronner Sozialgericht.

Ein Hartz-IV-Empfänger kann sein sogenanntes Schonvermögen verprassen - auch für Bordellgänge. Folgen für den Bezug von Leistungen darf das nicht haben, entschied jetzt das Heilbronner Sozialgericht.

Heilbronn - Auch wenn ein Hartz-IV-Empfänger sein sogenanntes Schonvermögen im Rotlichtmilieu ausgibt, kann er nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn seine Bezüge weiterhin bekommen. Wie dieser Vermögensfreibetrag - im konkreten Fall knapp 9000 Euro - verwendet werde, sei irrelevant, geht aus dem am Montag veröffentlichten Urteil des Gerichts vom Juli hervor. Der 1955 geborene Kläger hatte gegen einen Bescheid des Jobcenters geklagt und Recht erhalten (Az.: S 9 AS 217/12).

Der Mann hatte im März 2009 gut 16.000 Euro geerbt und in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt bestritten. Dabei gab er nach eigenen Angaben Geld in Höhe fast seines gesamten Schonvermögens für eine Nachtclubtänzerin und das „Knüpfen von Beziehungen“ aus. Im Dezember 2009 beantragte der inzwischen wieder mittellose Mann Hartz-IV-Leistungen, die ihm das Heilbronner Jobcenter bewilligte.

Im Oktober 2011 erließ die Behörde dann den Bescheid, dass er „fahrlässig“ und ohne „wichtigen Grund“ sein Vermögen gemindert und deshalb zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet sei. Der Mann habe von seinen Ausgaben erzählt. Zugleich widerrief das Jobcenter allerdings die Rückzahlungsverpflichtung, solange sich die finanziellen Voraussetzungen des Mannes nicht änderten.

Das Sozialgericht hob den Bescheid wegen dieser Widersprüchlichkeit auf. Im Übrigen brauche nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn dem Mann stehe ein Vermögensfreibetrag zu. Gelder in dieser Größenordnung hätte er sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können.