SPD-Antrag für eine Volksabstimmung über Stuttgart 21 ist im Landtag abgelehnt worden. Foto: dpa

In Baden-Württemberg muss ein Drittel aller Stimmberechtigten bei Gesetzesänderungen zustimmen.

Stuttgart - Die Möglichkeiten direkter Demokratie sind in Baden-Württemberg seit 1952 in der Verfassung verankert. Sie sieht Volksentscheide über Landesgesetze und über Verfassungsänderungen vor, wenn die Mitglieder des Landtages die Volksabstimmung verlangen. Seit 1974 gibt es die Volksgesetzgebung durch Volksbegehren, die in einen Volksentscheid münden können.

Wie kommt ein Volksbegehren durch Bürger zustande?

In Baden-Württemberg braucht der Antrag für ein Volksbegehren die Unterschriften von mindestens 10 000 Wahlberechtigten. Das Innenministerium prüft die Zulässigkeit. Ist der Antrag zulässig, kommt es zum Volksbegehren. Damit es erfolgreich ist, muss binnen zwei Wochen mindestens ein Sechstel der Wahlberechtigten in baden-Württemberg - das sind momentan etwa 1,25 Millionen Bürger - das Volksbegehren per Unterschrift unterstützen. Dann muss sich das Parlament damit befassen. Stimmt der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zu, findet anschließend eine Volksabstimmung - der sogenannte Volksentscheid - statt.

Wie läuft ein Volksentscheid ab?

Mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten, das sind rund 2,5 Millionen Bürger, muss bei Gesetzesänderungen mit Ja stimmen, bei Verfassungsänderungen sogar mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten. Die Quoren haben den Volksentscheid in Baden- Württemberg in der Praxis ausgehebelt: Bis auf einen am Quorum gescheiterten Versuch im Jahre 1971, den Landtag aufzulösen, sind sie nie in Anspruch genommen worden.

Gibt es Volksentscheide ohne Volksbegehren?

Ja. Dies regelt der Artikel 60, Absatz 3 der Landesverfassung. Dort steht: "Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen." Das Gesetz ist auch in diesem Fall beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.