Sebastian Edathy Foto: dpa

Erneuter Rückschlag für Sebastian Edathy: Auch vor dem Bundesverfassungsgericht hat seine Beschwerde gegen die Durchsuchung seiner Wohnungen keinen Erfolg.

Erneuter Rückschlag für Sebastian Edathy: Auch vor dem Bundesverfassungsgericht hat seine Beschwerde gegen die Durchsuchung seiner Wohnungen keinen Erfolg.

Karlsruhe - Der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Für die Durchsuchung seiner Wohnungen und Büros habe es einen begründeten Anfangsverdacht wegen des Verdachts auf Besitz von Kinderpornografie gegeben, befand das Bundesverfassungsgericht am Freitag in Karlsruhe.

Die Verfassungsrichter stellten zwar fest, dass der Durchsuchungsbeschluss Edathys Immunität als Abgeordneter verletzt habe. Edathys Beschwerde dagegen wiesen sie aber als unzulässig zurück, da dieser wegen seiner Rechte als Abgeordneter keine Klage vor dem zuständigen Fachgericht erhoben habe.

Die erhobenen Rügen „haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“, teilte das Verfassungsgericht mit. „Sie sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.“ Deshalb sei die Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts Hannover nicht zur Entscheidung angenommen worden. Damit erledige sich auch Edathys Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Bereits in Hannover gescheitert

In dem Ermittlungsverfahren gegen Edathy wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von Kinderpornografie hatten die Behörden im Februar die Durchsuchung seiner Wohnungen und seines Abgeordnetenbüros sowie den Zugriff auf seine E-Mails beschlossen. Dagegen wandte sich Edathy an das Landgericht Hannover, hatte aber keinen Erfolg. Anfang Mai reichte er Verfassungsbeschwerde ein.

Edathys Anwalt Christian Noll hatte die Beschwerde damit begründet, dass die Ermittler „zu Unrecht einen Anfangsverdacht angenommen“ hätten. Sie hätten aus einem nicht strafbaren Verhalten, nämlich der viele Jahre zurückliegenden Bestellung legaler Bilder in Kanada, auf das aktuelle Vorliegen einer Straftat geschlossen.

Mitte Juli erhob die Staatsanwaltschaft Hannover Anklage gegen Edathy. Die Behörde wirft dem ehemaligen Bundestagsabgeordneten vor, über seinen mobilen Bundestagscomputer vom 1. bis 10. November 2013 an sechs Tagen kinderpornografische Bild- und Videodateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Edathy soll zudem einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt von der Staatsanwaltschaft als jugendpornografisch bewertet wird. Bei Besitz von kinderpornografischem Material kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.