Die jüngste Neuerung auf dem Werbemarkt stammt von Bahlsen, der im Dschungelcamp mit Spots wirbt, die sogar tagesaktuell auf Inhalte des C-Promi-Duells anspielen - so, als sei es TV-Werbung in Echtzeit. Foto: dpa

Süßigkeiten waren eine Belohnung für die Dschungelcamp-Teilnehmer im australischen Busch, die tagelang nur Bohnen und Reis vorgesetzt bekamen. Sie zeigten sich etwas zu begeistert.

Hannover/Köln - Die Produktplatzierung von Bahlsen-Riegeln in der RTL-Erfolgsserie „Dschungelcamp“ hat ein Nachspiel vor Gericht. Am nächsten Donnerstag (18. Februar) beschäftigt sich das Verwaltungsgericht Hannover mit der Frage, ob der Kölner Privatsender bei einer 2014 ausgestrahlten Folge von „Ich bin ein Star - Holt mich hier raus“ Bahlsen-Riegel stärker als erlaubt hervorhob.

Die Süßigkeiten waren eine Belohnung für die Teilnehmer im australischen Busch, die tagelang nur Bohnen und Reis vorgesetzt bekamen - und sich bei den Riegeln dann entsprechend begeistert zeigten. Die für RTL zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt hat die Szene beanstandet. RTL klagt nun dagegen. Der Sender wollte sich am Dienstag mit Verweis auf das schwebende Verfahren nicht zu Details seiner juristischen Auffassung äußern.

„Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden“

Der Justiziar der Landesmedienanstalt, Christian Krebs, sagte auf Anfrage, dass das Verbot einer zu starken Herausstellung viele Facetten haben könne. So sei es zum Beispiel von Bedeutung, wie lange ein Produkt zu sehen sei oder wie sehr es die Kameraeinstellung dominiere, etwa indem oft oder länger auf das Produkt gezoomt wird.

„Auch zu viel positive Bewertung durch die Protagonisten könnte eine Rolle spielen“, sagte Krebs. In den fraglichen Dschungelcamp-Szenen riechen die Bewohner unter anderem länger verträumt an den Riegeln.

Im Rundfunkstaatsvertrag heißt es in der entsprechenden Passage, dass „Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung“ grundsätzlich erlaubt sind, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. So gelte unter anderem: „Das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.“