Nicht alle Anwohner haben Anspruch auf Schallschutz und Entschädigungen. Foto: Steinert

Wer als Anwohner Anspruch auf passiven Schallschutz hat, hat im Regelfall auch Anspruch auf Entschädigungen für nicht nutzbare Terrassen oder Balkone während der Bauzeit. So hieß es im jüngsten Infoladen-Stammtisch mit der Bahn.

S-Nord - Wer zu denjenigen Eigentümern gehört, die laut Schallgutachten Anspruch auf Schallschutz haben, hat im Regelfall auch Anspruch auf eine Entschädigung für Terrassen und Balkone, die während der Bauzeit nicht genutzt werden können. Wichtig dabei: Die Eigentümer müssen dabei auf die Bahn zukommen, nicht umgekehrt.

So erklärten es beim jüngsten Treffen des Infoladen-Stammtisches mit der Bahn Thomas Türk von der Koordinationsstelle Planänderungsverfahren und Planfeststellung des Bahnprojekts Stuttgart-Ulm und Bahn-Anwalt Peter Schütz. „Die Anspruchsgutachten auf passiven Schallschutz sind gemacht worden“, so Türk. Derzeit würden die Eigentümer der betroffenen Gebäude schriftlich informiert. Diese müssten dann die Informationen an ihre Mieter weitergeben, denn die Mieter werden nicht separat benachrichtigt. Die Detailgutachten sind auch auf der Internetseite des Bahnprojekts einzusehen. Allerdings fehlen dort aus Gründen des Datenschutzes die Gutachten der einzelnen Immobilien. In Frage kämen stets nur die Räume, in denen man sich dauerhaft aufhalte und schlafe, erklärte Türk, ausgenommen seien also Küchen, Treppenhäuser oder Badezimmer. Installiert würden Schallschutzfenster, gegebenenfalls auch Lüfter, „falls es so laut ist, dass man nachts die Fenster im Sommer nicht öffnen kann“.

Im Moment werden die Benachrichtigungen verschickt

Der jeweilige Eigentümer müsse sich dann selbst um Handwerker kümmern, die die Arbeiten ausführen, und die Bahn erstatte anschließend die Kosten. „Die Fenster bleiben natürlich auch nach Ende der Bauarbeiten drin“, so Türk. Peter Schütz betonte, dass man die Eigentümer nicht zu ihrem Glück zwingen könne, „wenn sie sich nicht bei uns melden“. Der Anspruch erlösche aber während der Bauzeit nicht. Schütz schlug vor, auf der Internetseite zu veröffentlichen, wenn alle Briefe verschickt sind. „Wer dann keinen erhalten hat, hat keinen Anspruch auf passiven Schallschutz“, sagte er.

Als die Anwohner nachfragten, ergänzte der Bahn-Anwalt: Falls man dennoch der Meinung sei, Anspruch zu haben, könne man sich schriftlich ans Eisenbahnbundesamt wenden. Dies stieß auf wenig Begeisterung bei den Anwohnern: Man bekäme nur nach langer Wartezeit Auskunft, wenn überhaupt, sagten einige, die sich bereits an die Behörde gewandt hatten. Schütz und Türk bestätigten: eine Frist, in der Schreiben beantwortet sein müssen, gebe es nicht.

Wie hoch die Entschädigung sein kann, ist offen

Eigentümer, die Anspruch auf Schallschutz haben, müssen sich an die Bahn wenden, um eine Entschädigung einzufordern: Nämlich für Außenbereiche wie Balkone und Terrassen, die aufgrund des Baulärms nicht nutzbar sind. Dazu zählten zwar Wintergärten, laut Schütz, nicht aber Gärten. Wie hoch die Entschädigung ist, kann der Anwalt noch nicht abschätzen. Es sei schwierig, dies zu bemessen, da die Wertminderung der Immobilie nur während der Bauzeit von Stuttgart 21 gegeben sei, nicht für immer.

Bemessen wird der Anspruch anhand der gesetzlichen Richtlinie. Nächtlicher Lärm darf 40 Dezibel nicht überschreiten. Peter Schütz erklärte: „Laut Planfeststellung muss mehr als zwei Monate der Wert um mehr als fünf Dezibel überschritten sein, damit ein Anspruch auf passiven Schallschutz besteht.“