Mit dem Flieger ab in den Urlaub. Die Freude kann getrübt werden, denn Veranstalter dürfen weiterhin hohe Zusatzkosten bei Reiseübertragungen fordern. Foto: dpa

Die Veranstalter dürfen hohe Mehrkosten weiterberechnen, wenn Verbraucher ihren gebuchten Urlaub an andere abgeben wollen. Damit stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Reiseveranstaltern.

Berlin - Veranstalter dürfen hohe Mehrkosten weiterberechnen, wenn Verbraucher ihren gebuchten Urlaub absagen und an andere abgeben wollen. Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden und damit zwei Unternehmen Recht gegeben, die ihren Kunden wegen Rücktritts von einer gebuchten Reise hohe Entschädigungen von 85 und 90 Prozent in Rechnung gestellt hatten.

In beiden Fällen wollten Verbraucher ihre gebuchten Flugreisen wegen Krankheit wenige Tage vor dem Start an je zwei Verwandte und Bekannte weiterreichen. Die Veranstalter stimmten zwar zu, wollten dafür aber mehr als das Doppelte der ursprünglichen Preise. In beiden Fällen stornierten darauf die Kunden den Vertrag, bekamen nur 10 sowie 15 Prozent des Reisepreises zurück und zogen deshalb letztlich erfolglos vor Gericht.

Im ersten Fall ging es um die Umbuchung einer Dubai-Reise (X ZR 107/15). Der Kunde hatte für seine Eltern eine einwöchige Flugreise zum Gesamtpreis von 1398 Euro gekauft, enthalten waren Linienflüge Hamburg-Dubai und zurück. Wegen Erkrankung der Mutter fragte der Kunde zwei Tage vor dem Start beim Veranstalter an, ob zwei andere Personen die Reise antreten könnten. Für die Buchung neuer Tickets sollten die Kunden zusätzlich 725 Euro pro Person oder 1850 Euro je Platz in der teureren Business-Klasse zahlen.

Der Preis für eine Thailand-Reise hat sich mehr als verdoppelt

Im zweiten Fall ging es um eine 10-tägige Thailand-Reise von Berlin nach Phuket für insgesamt 2470 Euro (X ZR 141/14). Die Mitreisende erkrankte, weshalb die Kundin zwei Tage vor Abreise den Urlaub an zwei andere Personen abgeben wollte. Für die Umbuchung wollte der Veranstalter rund 1648 Euro pro Person, da neue Tickets hätten gekauft werden müssen.

Die hohen Zuschläge hätten den Reisepreis mehr als verdoppelt. Das war den Kunden zu teuer, weshalb sie die Reise komplett stornierten. Dafür sollten sie dann aber je zwischen 85 und 90 Prozent des Reisepreises zahlen. Sie bekamen also nur einen sehr geringen Teil ihres Geldes zurück, obwohl sie Flug und Urlaub gar nicht angetreten hatten. Darauf zogen die verhinderten Touristen vor Gericht (Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15).

In erster Instanz ließ das Amtsgericht München in beiden Fällen die Kläger abblitzen. Das Landgericht jedoch gab den Verbrauchern Recht und entschied, dass die Veranstalter schuldhaft ihre Pflichten aus den Reiseverträgen verletzt haben. Denn die Übertragung der Reise hätte zu akzeptablen Bedingungen ermöglicht werden müssen. Die Mehrkosten sollten sich demnach auf den tatsächlichen Aufwand der Umbuchung beschränken, also die Kosten für die neuen Reisepapiere und die Abstimmung mit der Airline.

Diese Ansicht vertritt der BGH nicht, hob die Urteile des Landgerichts auf und stellte die erstinstanzlichen Urteile zu Gunsten der Veranstalter wieder her. Zur Begründung heißt es, Veranstalter müssten die Übertragung von Reiseleistungen auf Dritte zwar ermöglichen, aber die entstehenden Mehrkosten nicht selbst tragen. Vielmehr könnten diese Kosten den Kunden und Dritten berechnet werden. Der Veranstalter sei zudem nicht verpflichtet, ein Angebot so zu gestalten, dass es möglichst kostengünstig an andere übertragbar sei.

Konkret heißt das, dass ein Veranstalter für eine Pauschalreise günstige Flüge buchen kann, die nicht umbuchbar sind. Falls der Kunde dann später eine Übertragung an Dritte will, kann der Veranstalter wie in den entschiedenen Fällen die teure Buchung neuer Tickets anbieten und die Mehrkosten dafür berechnen. Auch wenn die Weitergabe dadurch „wirtschaftlich unattraktiv“ werde, so der BGH, rechtfertige das nicht, dem Veranstalter solche Mehrkosten anzulasten.