Die Polizei hätte einen Deutschen mit dunkler Hautfarbe nicht kontrollieren dürfen Foto: dpa

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Personenkontrolle eines dunkelhäutigen Deutschen als rechtswidrig eingestuft. Die Richter haben richtig geurteilt, meint unser Kommentator George Stavrakis.

Stuttgart - Wie bitte ? Die deutsche Polizei darf keine ausländisch aussehenden Personen mehr kontrollieren? Sind diese Juristen endgültig verrückt geworden? Nein, sind sie nicht. Selbstverständlich darf die Polizei auch nach dem am Freitag ergangenen Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts Personenkontrollen vornehmen. In dem Urteil, in dem es um die rechtswidrige Kontrolle eines Deutschen mit dunklem Teint in einem Zug geht, spielt das Aussehen des Klägers keine Rolle. Der Paragraf im Bundespolizeigesetz, der das Feststellen der Personalien im grenznahen Gebiet regelt, verstößt schlicht und einfach gegen EU-Recht. Und das bereits seit fünf Jahren.

Der Gesetzgeber hat es seit 2010 nicht für nötig befunden, den besagten Paragrafen europäischem Recht anzugleichen. Frankreich und die Niederlande haben dafür von der EU-Kommission auf den Deckel bekommen, gegen die Bundesrepublik läuft ein Vertragsverletzungsverfahren. Das ist peinlich genug. Es ist wenig glaubhaft, auf EU-Bremsern wie Großbritannien und Ungarn herumzuhacken, wenn man EU-Recht im eigenen Land nicht umsetzt.

Im Schengenraum sind Grenzkontrollen abgeschafft – zur Freude zum Beispiel deutscher Urlauber. Die Polizei darf trotzdem Personenkontrollen durchführen, aber eben nur in engem Rahmen, unter anderem zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität. Leider haben es die Stuttgarter Richter elegant vermieden, über die Frage zu befinden, ob der Kläger allein wegen seiner Hautfarbe kontrolliert wurde. Der Verdacht liegt nahe. In anderen Städten haben Gerichte solche Fälle, Racial oder Ethnic Profiling genannt, als rechtswidrig eingestuft – zu Recht.