Benötigt der Mieter mehr als zwei Wohnungs- oder Haustürschlüssel – etwa für die Kinder oder die Putzhilfe –, so muss der Vermieter für eine ausreichende Zahl sorgen. Foto:  

Darf der Vermieter einen Türschlüssel zur Wohnung einbehalten? Rechtsexperten klären, welche Rechte der Mieter hat, wenn es um die Zahl, den Verlust oder das Weitergeben von Wohnungsschlüsseln geht.

Kamen - In der Beziehung zwischen Mieter und Vermieter kann es unzählige Konflikte geben. Einer der typischen Streitfälle ist folgender: Der Vermieter möchte einen Schlüssel behalten, um Zugang zu seinem Eigentum zu haben. Der Mieter wiederum will alle Schlüssel haben, damit niemand in sein Reich eindringen kann. Tatsächlich hat der Mieter recht. Der Vermieter darf nur dann einen Schlüssel einbehalten, wenn der Mieter dem zugestimmt hat.

Der Vermieter hat auch dann keine Schlüsselgewalt, wenn der Mieter im Urlaub ist. Das hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden: Eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, dass er für Zeiten längerer Abwesenheit seinem Vermieter einen Platz zu nennen habe, an dem er einen Wohnungsschlüssel „schnell erreichbar“ hinterlege, ist für den Mieter unzumutbar und deswegen unwirksam. Allein die Tatsache, dass der Begriff „längere Abwesenheit“ nicht näher definiert sei, mache die Klausel zunichte.

Vermieter muss für eine ausreichende Zahl an Schlüsseln sorgen

Doch auch wenn der Vermieter keine Schlüssel zu seinen vermieteten Wohnungen besitzen darf: Gänzlich ausgesperrt ist er nicht. Er muss zum Beispiel die Möglichkeit haben, in die Wohnung zu gelangen, wenn der Mieter nicht zu Hause ist – zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch. Bei Abwesenheit muss deshalb sichergestellt sein, dass der Vermieter an einen Schlüssel gelangt. Verwahren Angehörige, Freunde oder Nachbarn einen Schlüssel, so muss er dies wissen.

Benötigt der Mieter mehr als zwei Wohnungs- oder Haustürschlüssel – etwa für die Kinder oder die Putzhilfe –, so muss der Vermieter für eine ausreichende Zahl sorgen. Es kann aber sein, dass der Mieter dafür die Kosten trägt. So zumindest entschied das Amtsgericht Gelsenkirchen (210 C 147/13).

Verliert der Mieter den Wohnungsschlüssel, wird’s teuer

Verbummelt der Mieter dagegen die Haustürschlüssel, so muss er dafür Schadenersatz leisten. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter beim Auszug den Wohnungszentralschlüssel nicht zurückgibt. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat allerdings auch entschieden, dass der Vermieter in beiden Fällen nur dann auch tatsächlich eine Zahlung erwarten könne, wenn er die Schlösser austauscht.

Bricht der Wohnungsschlüssel aus Versehen ab, zahlt der Mieter für dieses Missgeschick nicht unbedingt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter nicht gegen mietvertragliche Obhutspflichten verstoßen habe, entschieden die Richter des Amtsgerichts Halle (93 C 4044/08). Ihr Urteil besagt: Für „vertragsgemäßen Gebrauch“ müsse ein Mieter nicht haften, wenn dabei ein Schaden entstehe.