Was tun, wenn der Handwerker zum vereinbarten Termin nicht kommt? Foto: viperagp / Fotolia

Die Waschmaschine streikt, der Abfluss ist verstopft oder das Dach beim Sturm beschädigt worden: In solchen Fällen muss ein Handwerker her. Doch nicht immer klappt das reibungslos.

Stuttgart -

1. Die Kosten wurden überschritten, wer zahlt?
Das kommt darauf an, was beim Erteilen des Auftrags vereinbart wurde. In einem Kostenvoranschlag werden lediglich die ungefähren Kosten beziffert. Die Handwerkerrechnung darf also höher ausfallen – um etwa 15 Prozent. Bei allem, was darüber geht, muss der Handwerker den Kunden unverzüglich informieren – also bevor die Rechnung vorliegt. Wurde statt eines Kostenvoranschlags dagegen ein verbindlicher Festpreis vereinbart, muss der Kunde auch nur diesen bezahlen – es sei denn, der Handwerker hat den Preis nach Rücksprache und mit Einverständnis des Kunden überschritten. Grundsätzlich hat der Kunde auf jeden Fall einen Anspruch auf eine detaillierte Rechnung mit allen Einzelposten.
2. Was tun, wenn sich die Arbeit verzögert?
Hat man den Eindruck, dass die Handwerker den vereinbarten Termin für ihre Arbeit nicht einhalten können, sollte man sie unverzüglich darauf ansprechen. „Antworten sie dann, dass alles im Zeitplan sei, lässt man sich das am besten schriftlich geben“, sagt Verbraucherschützer Günter Schwinn. Klappt dann ein Einzug beispielsweise trotzdem nicht zum schriftlich fixierten Zeitpunkt, muss der Handwerksbetrieb die Kosten für die Zwischenlagerung von Möbeln oder für Hotelübernachtungen übernehmen, wenn die frühere Mietwohnung bereits gekündigt wurde.
3. Wie geht man mit Pfusch um?
Fällt dem Auftraggeber noch während der Arbeiten und bevor er diese abgenommen hat auf, dass falsche Fliesen verlegt wurden oder der neue Wasserhahn tropft, muss der Handwerker dies beseitigen – auf seine Kosten. Ein Teil des Rechnungsbetrags kann dann einbehalten werden, bis die Nachbesserung erfolgt ist. „Wichtig ist, dass der Kunde die Arbeit erst abnimmt, wenn sie vollständig und im Wesentlichen ohne Mängel ist“, sagt Günter Schwinn, Bauexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Denn bis zur Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass seine Arbeit ohne Mängel ist. Danach kehrt sich die Beweislast um, der Kunde muss den Mangel beweisen, was schwierig ist. Mit dem Tag der Abnahme beginnt auch die Gewährleistung.