Zwar ist der Hotelier verpflichtet, die Meldedaten eines Gastes abzufragen – aber das Bundesdatenschutzgesetz regelt sehr genau, was an Informationen erhoben und was gespeichert werden darf. Foto: dpa

Eine Frau verklagt ein Hotel, weil die Mitarbeiter den Namen ihres Liebhabers nicht herausgeben wollen. Kuriositäten passieren im Hotelgewerbe häufig. Wann Diskretion gewahrt werden muss.

München - Drum prüfe, wer sich auch nur für eine Nacht zusammentut. Dieses etwas umgewandelte Sprichwort taugt immer mehr zum geflügelten Wort unter Hotelgästen: Derzeit macht gerade eine Verhandlung des Amtsgerichts München die Runde, wonach eine Frau eine Hotelkette verklagt hat, weil diese nicht den Namen eines Hotelgastes herausrücken möchte. Hintergrund der Geschichte, die das Amtsgerichts selbst mit „Väterroulette“ überschrieben hat: Die Frau hatte 2010 einen One-Night-Stand mit einem Mann namens Michael gehabt, und ist neun Monate später Mutter eines Sohnes geworden.

Um Unterhaltsansprüche geltend zu machen, brauchte sie aber doch etwas mehr Informationen. Denn mehr als der Vorname war von ihrem damaligen Liebhaber nicht zu erfahren gewesen, weshalb sich die Dame an das Hotel wandte. Doch das erteilte ihr eine Absage: In dem betreffenden Zeitraum seien vier Männer mit dem Namen Michael im Hotel gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf Auskunft. Zu recht, wie die Münchner Richter entschieden.

Auch in Stuttgarter Hotels gab es delikate Vorfälle

Delikate Angelegenheiten gehören in der Hotelbranche zum Geschäft: Erst vor einem Jahr rutschte ein Fünfsternehotel in Stuttgart ins Zentrum der Gerüchteküche, weil sich dort ein damals noch amtierendes Landesregierungsmitglied mit einer Parteikollegin heimlich zum Schäferstündchen traf. Und als 2015 im Züricher Luxus-Hotel Baur au Lac sechs hochrangige Fifa-Funktionäre verhaftet, worden sind, haben die Mitarbeiter des Hotels sie mit großen Bettlaken vor den Medien geschützt. Der Hotelchef Wilhelm Luxem sagte zur Begründung in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung: „Unsere Gäste werden nicht gern erkannt, sie sind inkognito.“

Diskretion geht noch vor Service

Grundsätzlich, so sagt es der Pressesprecher des Landesverbandes des Berufsverbands der Gastronomen und Hoteliers, Daniel Ohl, gehört Diskretion zum Standard im Hotelgewerbe. „Natürlich wissen in der Regel die Mitarbeiter darüber Bescheid, wer alles vom Hotelgast empfangen wird.“ Auch kennen sie die Essgewohnheiten und andere Vorlieben des Gastes. Häufig hat das Hotel sogar Kenntnis vom Gesundheitszustand des Gastes, von Krankheiten und Allergien. Dass bei einer solchen Fülle an Daten Verschwiegenheit eine der wichtigsten Regeln ist, verstehe sich von selbst, so Ohl.

Hotels sind nicht zur Auskunft verpflichtet – auch Angehörigen gegenüber nicht

Und das gilt im Übrigen nicht nur für prominente Gäste. So ist es laut dem Datenschutzgesetz Hotelmitarbeitern untersagt, Informationen über Gäste aktiv an Dritte weiterzugeben, sagt der Dehoga-Sprecher Daniel Ohl. So könnten sogar Angehörige Schwierigkeiten haben, einen Hotelgast ausfindig zu machen, indem sie alle Hotels eines Ortes abtelefonieren: „Schon allein die Frage ‚Wohnt bei Ihnen ein Herr Soundso?’ mit Ja oder Nein zu beantworten, wäre streng genommen ein Verstoß.“

Andererseits ist es auch gängige Praxis, dass Mitteilungen, die einen Hotelgast betreffen, weitergeleitet werden. „Würde sich etwa die Sekretärin bei der Rezeption melden und bitten, eine wichtige Mitteilung an ihren Chef weiterzuleiten, der gerade Gast in dem Hotel sei, würde das auch so gemacht werden – obwohl der Rezeptionist mit der Entgegennahme der Nachricht bestätigt, dass der Chef auch wirklich in dem Hotel abgestiegen ist“, sagt Daniel Ohl. Allerdings nähme man diesen kleinen Verstoß im Hotelalltag in Kauf – um dem Gast ein guter Gastgeber zu sein.

Darauf müssen Gäste achten

Tipps für Hotelgäste

Datensparsamkeit schützt: Der Fall „Michael“ hat es vorgemacht: persönliche Daten, die man im Hotel nicht offenbart, können auch nicht zum eigenen Nachteil verwendet werden. Das gilt auch für die Nutzung kostenloser WLAN-Verbindungen

Nachfragen hilft: Werden von einem Hotelgast Angaben verlangt, ohne dass gleichzeitig erläutert wird, auf welcher Grundlage gefragt wird und zu welchem Zweck die Daten erhoben werden, dann hilft nur die Nachfrage.

Nicht alles ausfüllen: Fragen nach persönlichen Angaben, die man nicht versteht oder die man nicht beantworten will, kann man auf vorgelegten Formularen getrost streichen. Auf zwingend erforderliche Fragen wird der Hotelier den Gast hinweisen.

Auskunftsrechte nutzen: Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem betroffenen Gast umfangreiche Rechte gegenüber dem Hotel. Der Gast darf jederzeit und ohne Angabe von Gründen Auskunft über alle Informationen verlangen, die das Hotel über ihn gesammelt hat. Die Verweigerung der Auskunft kann sogar mit einem Bußgeld bestraft werden.

Das Widerrufsrecht ausüben: Auch wenn man früher mal eine Einwilligung zu Speicherung persönlicher Daten abgegeben hat, ein einfacher Widerruf lässt ganze Datensammlungen verschwinden. An eine einmal abgegebene Einwilligung ist man für die Zukunft nicht gebunden, ein formloser Widerruf verpflichtet den Hotelier, alle Datenspuren zu beseitigen.