Wie soll man beweisen, dass man etwas nicht getan hat? Das ist nahezu ein Ding der Unmöglichkeit, außer man hat zur fraglichen Tatzeit ein Alibi. Doch was ist, wenn die genaue Tatzeit und der Tatort nicht bekannt sind? Was ist, wenn das Corpus Delicti ein Schmähbrief gegen einen Vorgesetzten ist, der plötzlich in der Firma kursiert? Wie soll man beweisen, nicht der Urheber des Pamphlets zu sein? Gunnar Hübner aus Berglen ist in solch einer Situation. Ihm wird vorgeworfen, im Herbst 2006 einem Meister der Stuttgarter Firma Coperion Werner & Pfleiderer beleidigende Briefe geschickt zu haben, in denen dieser unter anderem als "Kollegenschwein" beschimpft wurde. Der Gipfel war eine Todesanzeige mit dem Namen des Kollegen. "Ich war das nicht", sagt der 47-Jährige.
Er sagt es auch noch, nachdem er am Freitag in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht gescheitert ist. Seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wurde zurückgewiesen. Dort hatte Hübner gegen die Kündigung geklagt, die ihm wegen der Schmähbriefe ausgesprochen worden war. "Wir haben den Fall mit aller uns zur Verfügung stehenden Sorgfalt geprüft", sagte der Vorsitzende Richter, nachdem er die Entscheidung verkündet und die entscheidenden Argumente dafür erläutert hatte. Nach Lage der Dinge habe man nicht anders entscheiden können. Das Gericht hatte nicht nur die Akten des Arbeitsgerichts Stuttgart ausgewertet, sondern auch einen früheren Kollegen Hübners, der zuerst unter Verdacht geraten war, nochmals als Zeugen vernommen.
Dieser hatte sich nach einer Abmahnung an Hübner gewandt, der zwölf Jahre lang Betriebsrat gewesen war. Hübner verfasste für den Kollegen eine Stellungnahme. Einer der später handschriftlich verfassten Schmähbriefe stand auf der Rückseite der Stellungnahme - als Computerausdruck. "Ich hatte die Stellungnahme handschriftlich verfasst", sagt Hübner. Sein Kollege behauptete, nur ihm einen Ausdruck gegeben zu haben.
Im Prozess vor dem Arbeitsgericht Stuttgart beteuerte der frühere Kollege Hübners, daran könne er sich genau erinnern, allerdings nicht, wann das gewesen sein soll. Vor dem Landesarbeitsgericht sagte er dasselbe aus. Dieses sah darin kein Zeichen der Unglaubwürdigkeit des Zeugen - wie das Arbeitsgericht zuvor auch.
Zwei Handschriftengutachten, die bereits in der ersten Instanz angefertigt worden waren, wurden vom Landesarbeitsgericht nicht in die Entscheidung einbezogen, weil diese sich widersprechen. Der erste Gutachter hatte die Handschrift Hübners in dem Brief identifiziert, die zweite Expertin, die vom Gericht bestellt worden war, befand dagegen, das könne man nicht mit Sicherheit sagen. Da sie nicht den Sachverstand habe, um zu entscheiden, welches Gutachten stichhaltig sei, bezog die Richterin am Arbeitsgericht diese nicht in ihre Entscheidung mit ein. Das Landesarbeitsgericht schloss sich ihrem Vorgehen an.
Hübner will sich nun mit seinem Anwalt beraten. Zwar ist eine Revision gegen das Urteil nicht möglich, doch dagegen kann Beschwerde eingelegt werden.