Fehler beim Fiskus: Statt Gehalt gab es plötzlich eine Nachforderung Foto: dpa

Exklusiv - Eine Panne bei der Steuerverwaltung hat dazu geführt, dass bei manchen Arbeitnehmern auf der Juli-Abrechnung statt des Gehalts eine Forderung stand. Sie rutschten in die falsche Steuerklasse. Betroffene können ihr Geld aber zurück fordern.

Stuttgart/Berlin - Die Panne bei der Steuerverwaltung ist nach Recherchen der Stuttgarter Nachrichten weitreichender als bislang angenommen. Das Bundesfinanzministerium bestätigte den Stuttgarter Nachrichten, dass bei einer Systemänderung bundesweit insgesamt 28 787 Arbeitnehmer von der Steuerklasse III fälschlicherweise in Steuerklasse I gerutscht sind. Und zwar rückwirkend zum 1. Januar.

„Der Fehler wurde am 29. Juni 2015 entdeckt und unmittelbar behoben“, sagte ein Sprecher des Innenministeriums. Das hat dazu geführt, dass bei manchen betroffenen Beschäftigten auf der Juli-Abrechnung statt des Gehalts eine Forderung stand. Denn bei Arbeitnehmern in Steuerklasse I wird mehr abgezogen als in Steuerklasse III.

Bei wie vielen der fast 30 000 Betroffenen ein Minus auf der Juli-Abrechnung stand, konnte das Finanzministerium unterdessen nicht sagen: „Der Finanzverwaltung ist nicht bekannt, in welchen der betroffenen Fälle der Arbeitgeber von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, den Lohnsteuerabzug für die Vormonate zu korrigieren“, sagte der Sprecher. Das heißt: Der Arbeitgeber kann die vermeintliche Steuerschuld rückwirkend beim Arbeitgeber einziehen, er muss es aber nicht.

Die betroffenen Mitarbeiter treibt unterdessen vor allem die Sorge um, wie sie die zuviel gezahlten Steuern wieder zurück bekommen. „Meine Firma schickt mich deswegen zum Finanzamt und das Finanzamt schickt mich zu meinem Arbeitgeber“, sagte ein Betroffener unserer Zeitung.

Dazu sagte eine Sprecherin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, das Betriebsstättenfinanzamt werde die zuviel gezahlte Steuer zurückzahlen, sobald der Arbeitgeber die Steuerklasse wieder korrigiert habe. Korrigiere der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldungen nicht, bekomme der Arbeitnehmer sein Geld erst mit der nächsten Einkommensteuererklärung zurück.