Häufig beginnt das Zusammenleben nicht mit der Suche nach einer neuen Wohnung, sondern damit, dass ein Partner in die Wohnung des anderen mit einzieht. Das muss dem Vermieter nicht unbedingt passen. Foto: Westend61

Nicht immer sind Vermieter bereit, ohne Trauschein zusammenlebende Paare in ihrem Haus wohnen zu lassen. Das sagt die Rechtssprechung:

Kamen - Nicht immer sind Vermieter bereit, ohne Trauschein zusammenlebende Paare in ihrem Haus wohnen zu lassen. Die Rechtslage ist eindeutig: Jeder private Vermieter kann sich die Mieter frei aussuchen. Es gibt keinen Anspruch solcher Paare auf Vermietung einer bestimmten Wohnung. Sie sind aber auch nicht verpflichtet, den Vermieter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie auf Dauer zusammenleben wollen.

Häufig beginnt das Zusammenleben damit, dass ein Partner in die Wohnung des anderen mit einzieht. Da kann es passieren, dass nach dem Einzug des Lebensgefährten ein Schreiben des Vermieters im Briefkasten liegt, in dem aufgefordert wird, „unverzüglich“ den Auszug der/des „unbefugten Dritten“ zu veranlassen, verbunden mit der Drohung, bei „Fortdauer des vertragswidrigen Gebrauchs“ fristlos zu kündigen.

Der Vermieter muss der Aufnahme des Partners zustimmen

Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Wenn dieser nicht ausdrücklich die Aufnahme anderer Personen erlaubt, sollte das Einverständnis des Vermieters zum Einzug des Lebensgefährten eingeholt werden. Viele Mieter verschweigen das ihrem Vermieter und hoffen, er werde den Einzug nicht gleich bemerken und auf Dauer auch nichts dagegen einwenden.

Der Vermieter ist ansonsten grundsätzlich verpflichtet, der Aufnahme eines Partners zuzustimmen. Hat der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ daran, nach Abschluss des Mietvertrages einen Teil der Wohnung mit einem Dritten zu teilen, so kann er verlangen, dass der Vermieter die Erlaubnis erteilt.

Der Vermieter kann sich aber auf Ausnahmen berufen

Nur wenn dem Vermieter das Überlassen des Wohnraums an Dritte „nicht zugemutet werden“ kann, darf er die Erlaubnis verweigern – etwa weil die Wohnung sonst überbelegt wäre oder wenn die Person an sich schon ein Ablehnungsgrund ist. So kann eine allein erziehende Mutter, die mit drei Kindern in einer Zweizimmerwohnung lebt, nicht gegen den Willen ihres Vermieters durchsetzen, ihren Partner aufzunehmen, weil die Wohnung mit fünf Personen übermäßig belegt würde. Ein Vermieter kann auch Einspruch erheben, wenn eine Frau einen Alkoholiker oder einen Vorbestraften möchte.

Meist ist es ratsam, dass beide den Mietvertrag unterschreiben – egal ob verheiratet oder nicht. Denn steht nur ein Partner im Mietvertrag, hat der andere bei einer Trennung keine Ansprüche auf die Wohnung.