Der Mann sprühte einem Polizisten Reizgas ins Gesicht. Foto: Symbolbild/dpa

Ein 22-Jähriger will in Leonberg vor einer Polizeikontrolle flüchten. Als ihn ein Polizist einholt, sprüht der Mann dem Beamten Reizgas ins Gesicht.

Böblingen - Bei einer Kontrolle in Leonberg (Kreis Böblingen) hat ein 22-jähriger Mann einem Polizisten Reizgas ins Gesicht gesprüht und ihn dabei verletzt.

Wie die Polizei berichtet, war der junge Mann den Beamten einer Polizeihundeführerstaffel am Sonntag um kurz nach Mitternacht in der Mühlstraße aufgefallen. Er hatte sofort und mit großen Schritten die Straßenseite gewechselt, als er die Beamten bemerkt hatte. Sie forderten ihn auf, stehenzubleiben, was er aber ignorierte. Deshalb nahmen die Polizisten die Verfolgung auf.

Als ein 36-jähriger Beamter den flüchtenden 22-Jährigen einholte, drehte dieser sich um und sprühte dem Polizisten mehrmals Tränengas ins Gesicht. Der Beamte wehrte sich mit dem Einsatz seines Stocks gegen die Attacke und traf den Täter am Oberkörper. Schließlich konnte er den Mann zu Boden bringen.

Weitere Drogen in der Wohnung gefunden

Die Durchsuchung des Verdächtigen förderte verschiedene Drogen und ein Messer zu Tage. Sie wurden beschlagnahmt und der 22-Jährige vorläufig festgenommen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung stießen die Polizisten auf weitere Drogen, die ebenfalls beschlagnahmt wurden. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurde der Mann laut Polizei auf freien Fuß gesetzt. Der 36-jährige Polizist konnte seinen Dienst nicht fortsetzen und wurde in einer Klinik behandelt.

Der Täter muss nun mit einer Anzeige wegen Widerstands gegen Polizeibeamte, gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffen- sowie das Betäubungsmittelgesetz rechnen. „Das eingesetzte Spray fällt unter das Waffengesetz“, teilte ein Polizeisprecher mit. Deshalb müsse es ein amtliches Zulassungszeichen aufweisen. Eine Anwendung sei nur „bei Vorliegen einer Notlage und einem rechtswidrigen Angriff als Notwehr erlaubt.“ Dies habe in diesem Fall allerdings nicht vorgelegen, weshalb der Einsatz des Sprays den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfülle.