Um dieses Häuschen, rechts im Bild, geht ein juristischer Streit wegen Lärms. Foto: factum/Weise

Das Leipziger Urteil ist auch für den Zweckverband Strohgäubahn ein Schuss vor den Bug, meint unser Kommentator Markus Klohr.

Urteil - Man kann es sich natürlich leicht machen: Die Klage des Nachbarn der Korntaler Strohgäubahn-Werkstatt passt wunderbar in die vor allem bei Inhabern öffentlicher Ämter populäre Schablone „Querulant steht dem öffentlichen Interesse im Weg“. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht, das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit seinem Beschluss sehr deutlich gemacht.

Bei der Klage auf den Bau einer wohl 300 000 Euro teuren Lärmschutzwand geht es weniger um die pauschale Blockadehaltung eines Einzelnen. Es geht vielmehr um Grundprinzipien unseres Rechtsstaats. Eines davon lautet nun mal: auch Einzelbürger dürfen ihre Rechte verteidigen, selbst wenn das viel zitierte Gemeinwohl dem scheinbar entgegen steht.

Sehr merkwürdige Details

Bei manchen Details des zähen Verfahrens sträuben sich dem Außenstehenden schon die Nackenhaare. Da betreibt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim den immensen Aufwand eines Ortstermins im fernen Korntal und besichtigt das Häuschen des Klägers. Und anschließend wird eine komplette, gut sichtbare Fensterfront schlicht als nicht existent bezeichnet. Seltsam mutet auch die Lärmkarte des Gutachters an. Diese weist überall eine starke Belastung aus – nur ausgerechnet an jenem kleinen Fensterchen, das als „maßgeblich“ bezeichnet wird, ist die Belastung gering.

Dem Kläger ist in der zweiten Runde nun ein faires Verfahren zu wünschen – am besten mit einer anderen, unbelasteten Kammer des Verwaltungsgerichtshofs.