Ein 33 Jahre alter Mann hat seine Freundin zu Tode geprügelt. Foto: dpa

Eine kaum nachvollziehbare Gewaltorgie, ein reuiger Angeklagter, der seine sterbende Freundin wiederbeleben wollte. Am Ende eines Prozesses um eine totgeprügelte Frau rücken die Richter vom Vorwurf des Totschlags ab. Eine hohe Haftstrafe bekommt der Mann dennoch.

Karlsruhe - In einem Gewaltexzess hat ein 33 Jahre alter Mann seine Freundin zu Tode geprügelt - und ist dafür am Dienstag vor dem Landgericht Karlsruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Die Richter rückten vom ursprünglichen Vorwurf des Totschlags allerdings ab, „obwohl der Angeklagte die Frau buchstäblich „totgeschlagen“ hat“, sagte Richter Leonhard Schmidt. Das Gericht hielt dem Mann jedoch zugute, dass er den Tod seiner 33 Jahre alten Verlobten nicht gewollt hatte. Einer der zahllosen Faustschläge war letztlich tödlich: Die Frau verblutete innerlich an einem Leberriss (Az.: 1 Ks 90 Js 4225/16).

Zugunsten des 33-Jährigen sprach auch dessen glaubhafte Reue, wie die Richter sagten. „Seine Worte waren bewegend und authentisch.“ So etwas erlebe man selten im Gerichtssaal. Der Mann hatte die als Nebenkläger anwesenden Eltern schon zum Auftakt des letzten Verhandlungstages um Verzeihung gebeten. „Ich würde mein Leben geben, wenn ich sie wieder zurückholen könnte“, sagte er. Außerdem hatte er die Tat im Wesentlichen gestanden und sich umfänglich geäußert.

Freundin massiv misshandelt

Dem Mann hatte seine Freundin im April im gemeinsamen Haus in Engelsbrand (Enzkreis) während eines Streites massiv mit den Fäusten misshandelt. Als ihm klar wurde, wie schlecht es der Sterbenden ging, hatte er vergeblich versucht, sie wiederzubeleben. Danach versuchte er mehrfach, sich umzubringen. Vier Tage harrte er in dem Haus aus. Die Polizei fand ihn schließlich schwer verletzt neben der mit Blutergüssen übersäten Leiche.

Eine Persönlichkeitsstörung schloss ein Gutachter aus; ebenso wie verminderte Schuldfähigkeit. Der Forderung der Verteidigerin nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem minderschweren Fall wollten sich die Richter dann auch nicht anschließen. „Verletzungen, wie wir sie an dem geschunden und misshandelten Körper gesehen haben, reichen, um einen „minderschweren Fall“ auszuschließen.“