Hohe Nachzahlungen bei der Nebenkostenabrechnung liegen nicht nur an den gestiegenen Heizkosten. Foto: dpa

Obwohl die Heizkosten gestiegen sind, sollten Mieter nicht jede Nachzahlung ungeprüft überweisen.

Stuttgart - Endlose Zahlenkolonnen, komplizierte Umlageschlüssel und das über mehrere Seiten: Eine Nebenkostenabrechnung, die viele Mieter in diesen Tagen wieder in ihrem Briefkasten finden, durchzulesen und vor allem zu verstehen, macht keinen Spaß. Die meisten schauen deswegen nur, was auf der letzten Seite unter dem allerletzten Strich steht: Ist der Betrag positiv, kommt es also zu einer Rückzahlung, nehmen sie diese gern an – und heften die Abrechnung ungelesen ab.

Wegen der gestiegenen Energiekosten dürfte es nach Erwartungen des Deutschen Mieterbunds in diesem Jahr in vielen Haushalten jedoch zu Nachzahlungen von mehreren Hundert Euro kommen. Und dann fragt sich so mancher Mieter: Geht das alles mit rechten Dingen zu?

Glaubt man dem Deutschen Mieterbund, tut es dies in der Hälfte der Fälle nicht. Hochgerechnet von den rund eine Million Rechtsberatungen, die von den Landesmietervereinen zu Nebenkostenabrechnungen gemacht werden, geht der Mieterbund davon aus, dass 15 Millionen der jährlich rund 30 Millionen Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft sind. „Selbst Profis haben Probleme damit, eine korrekte Abrechnung zu erstellen“, sagt Karl Winckelmann, Anwalt und stellvertretender Vorsitzender des Mieterbunds Baden-Württemberg. Folgende Fragen sollten sich Mieter stellen, um ihre Abrechnung zu prüfen.

Welche Kosten dürfen in der Betriebskostenabrechnung enthalten sein?
Zu den Betriebskosten zählen alle die Kosten, die dem Eigentümer durch die Nutzung des Hauses immer wieder entstehen. Die Betriebskostenverordnung zählt 17 verschiedene Punkte auf, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Drei betreffen die Kosten für Heizung und Warmwasser, die restlichen entfallen auf Dinge wie Gartenpflege, Abwasser oder Hausmeister. Eine ausführliche Liste findet sich unter: http://stn.de/mieterbund

Müssen Mieter immer alle Betriebskosten zahlen?
Nein, entscheidend ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Stehen hier keine Betriebskosten, muss vom Gesetz her der Vermieter für Kabelfernsehen, Allgemeinstrom oder Aufzug aufkommen. „Damit sie auf den Mieter umgelegt werden dürfen, müssen die Kosten auch im Mietvertrag stehen“, sagt Karl Winckelmann.

Was zählt nicht zu den Betriebskosten?
Umgelegt werden dürfen grundsätzlich nur Kosten, die laufend entstehen. Hierzu zählen beispielsweise Gartenarbeiten wie Rasen mähen oder Hecke schneiden, nicht aber die Kosten für einen komplett neu angelegten Garten. Ähnliches gilt, wenn einmalig der Kammerjäger kommt, um Ungeziefer zu beseitigen. Nicht zu den Betriebskosten zählen auch alle Arten von Reparaturen – sowohl in der Wohnung als auch außen am Haus. Kosten für die Hausverwaltung, für Bankgebühren oder Porto darf der Vermieter ebenfalls nicht an die Mieter weitergeben. Und der Vermieter muss wirtschaftlich mit den Betriebskosten-Vorschüssen seiner Mieter umgehen. Dreimal die Woche Treppe putzen oder wöchentlich Hecke schneiden missachtet diesen Grundsatz. Eine weitere Fehlerquelle sind Betriebskosten, die doppelt aufgeführt werden. Gibt es einen Hausmeister, gehören Gartenpflege oder Schneeräumen auch zu dessen Aufgaben. Tauchen diese Punkte jedoch nochmals gesondert auf der Abrechnung auf, muss der Kostenanteil für den Hausmeister entsprechend gesenkt werden.

Und wie sieht es mit Beiträgen für Versicherungen aus?
Hier kommt es auf die Art der Versicherung an. Die Kosten für Gebäude- und Haftpflichtversicherung dürfen mit den Betriebskosten abgerechnet werden. Hat der Vermieter weitere Versicherungen abgeschlossen, etwa eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung, muss er diese Kosten selbst tragen.