Handwerkerarbeiten helfen, jährlich bis zu 1200 Euro Steuern zu sparen. Foto: Fotolia

Die Terrasse bräuchte neue Fliesen und das Kinderzimmer einen neuen Anstrich: Wer einen Handwerker beauftragt, kann die Arbeiten beim Finanzamt absetzen. So können Zahlungen an das Finanzamt um bis zu 1200 Euro verringert werden.

Die Terrasse bräuchte neue Fliesen und das Kinderzimmer einen neuen Anstrich: Wer einen Handwerker beauftragt, kann die Arbeiten beim Finanzamt absetzen. So können Zahlungen an das Finanzamt um bis zu 1200 Euro verringert werden.

München - Sobald der Winter vorbei ist, lassen Millionen Bundesbürger wieder Haus, Wohnung und Garten auf Vordermann bringen. Die Investitionen lohnen sich. Handwerkerarbeiten helfen, jährlich bis zu 1200 Euro Steuern zu sparen. Bislang durften aber nur Ausgaben für Modernisierung und Renovierung in die Steuererklärung miteinberechnet werden. Neu ist, dass das Finanzamt jetzt auch bei der Erweiterung von Wohnraum hilft: Wer zum Beispiel sein Dach ausbaut, einen Balkon oder Wintergarten anbaut oder die Terrasse vergrößert, kann nun auch vom Steuerbonus profitieren.

Das Bundesfinanzministerium hat die Palette der steuerlich begünstigten Handwerkerarbeiten noch einmal kräftig ausgeweitet. Die Finanzämter sind bereits angewiesen, jetzt auch Handwerker-Rechnungen für die Erweiterung bereits vorhandenen Wohnraums anzuerkennen. „Jetzt ist für Steuerzahler noch viel mehr drin“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Wer beispielsweise von Profis seine Fenster putzen, das Parkett abschleifen, die Waschmaschine reparieren und einen Carport ans Haus bauen lässt, kann nun 20 Prozent vom Arbeitslohn im Wert von bis zu 6000 Euro absetzen. Das ergibt den Steuervorteil von bis zu 1200 Euro. Der Betrag drückt direkt die Steuerschuld.

Im Kampf gegen Schwarzarbeit räumt der Staat seit 2006 jede Menge Steuervorteile ein für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerarbeiten bei Privathaushalten. Von Jahr zu Jahr besserte die Finanzverwaltung nach. Konnten Bürger zuerst nur mit Erhalt und Umgestaltung Steuern sparen, dürfen sie seit 2011 auch die Neuanlage von Gärten absetzen, wie der Bundesfinanzhof entschied (BFH, VI R 61/10). Dazu gehören etwa Aushub- und Erdarbeiten im Garten, der Bau von Stützmauern und Einfriedungen, das Pflanzen von Bäumen, Büschen oder Rasen. Doch es gab immer wieder Ärger mit dem Finanzamt darüber, was im Einzelnen eigentlich absetzbar ist und was nicht.

Jetzt herrscht mehr Klarheit. Das bestätigt auch Finanzexperte Rauhöft. In einem 37 Seiten langen „Anwendungsschreiben zu Paragraf 35a EStG“ (Einkommensteuergesetz) vom 10. Januar zählt das Bundesfinanzministerium detailliert auf, welche Leistungen begünstigt sind und welche nicht. Daran können sich Finanzämter wie Steuerzahler orientieren, etwa im Internet: www.bundesfinanzministerium.de.

Grundsätzlich gilt: Immer dann, wenn ein Steuerzahler für diese Arbeiten Handwerker beauftragt, bringen die Ausgaben einen direkten Steuerabzug. Auch Mieter können sich den Bonus vom Finanzamt holen. Wichtig ist lediglich, dass die beauftragten Dienstleister eine ordentliche Rechnung ausstellen und nicht schwarz werkeln.

Ob der Betrieb ein kleines Ein-Mann-Unternehmen oder in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt keine Rolle. Absetzbar sind jeweils die Arbeitsleistung sowie Kosten für Anfahrt und Maschinen-Miete. Am Material beteiligt sich der Staat nicht, das muss der Verbraucher allein tragen. Außerdem entscheidend: Die Handwerkerrechnung muss per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung. Sonst ist der Steuerabzug verspielt, wie der BFH urteilte (VI R 14/08).

Sind die Arbeiter abgerückt, sollten ihre Rechnungen sofort in den Sammelordner für die Steuererklärung gepackt werden. Das empfiehlt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Wer bereits 2013 sein Dachgeschoss ausbauen, die Terrasse vergrößern oder einen Wintergarten anbauen ließ, sollte die Rechnungen bis Ende Mai mit seiner Steuererklärung einreichen. Das gilt auch für frühere Jahre, sollten die Steuerbescheide noch offen sein. Wer Arbeiten für dieses Jahr plant, kann dann bei der Steuererklärung für 2014 abrechnen.

Zu den anerkannten Handwerkerleistungen zählen alle möglichen Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Malern und das Heizkörper-Lackieren. Außerdem der Fensteraustausch, die Bad-Sanierung, das Herausreißen alter Fußböden, Fliesen- und Parkettlegen sowie das Montieren der Markise. Auch Arbeiten an Dach, Innen- wie Außenwänden, an Garage, Regenrinne und Fassade, an Heizungsanlagen, an Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen sind gefördert. Ebenso eine Mauerwerksanierung, das Gerüstaufstellen, die Graffitibeseitigung, Schimmel- oder Schädlingsbekämpfung. Den Steuervorteil gibt es zudem für die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten, wenn etwa Waschmaschine, Fernseher oder Computer streiken und vom Fachmann vor Ort repariert werden müssen.

Sogar die Taubenabwehr auf dem eigenen Grundstück sowie der private Umzug inklusive Renovierung der alten und neuen Wohnung sind absetzbar. Auch Kosten, die in Ferien- und Zweitwohnungen anfallen, sind steuerbegünstigt. Selbst Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Insektenschutzgittern oder den Klavierstimmer dürfen in die Steuer reinschlüpfen.

Doch es gibt Grenzen: Keine Steuervorteile gibt es für einen Hausneubau. Und beim Einbau einer neuen Küche wird nach wie vor fein unterschieden: Kommt sie in ein neues Haus, gibt es nichts. Wird sie aber gegen eine alte ausgetauscht, fließt der Bonus.