Wer einen Handwerker sucht, sollte dies möglichst in der Nähe tun. Ortsansässige Handwerker haben den Vorteil, dass sich die Anfahrtskosten in Grenzen halten. Foto: dpa

In jedem Handwerk gibt es fähige Fachleute, aber leider auch schwarze Schafe. Sie erscheinen unpünktlich, manchmal gar nicht, erklären wenig und verteidigen wortreich die hohe Rechnung. Einige Regeln helfen, solchen Ärger zu vermeiden.

In jedem Handwerk gibt es fähige Fachleute, aber leider auch schwarze Schafe. Sie erscheinen unpünktlich, manchmal gar nicht, erklären wenig und verteidigen wortreich die hohe Rechnung. Einige Regeln helfen, solchen Ärger zu vermeiden.

Angebote vergleichen

Wer einen Handwerker sucht, sollte dies möglichst in der Nähe tun. Ortsansässige Handwerker haben den Vorteil, dass sich die Anfahrtskosten in Grenzen halten. Zudem ist es einfacher, Erfahrungsberichte zu diesem Handwerker im Umfeld einzuholen. Für normale Aufträge sollten mindestens zwei Angebote von Handwerkern verglichen werden. Dabei sollten Verbraucher allerdings nicht nur auf Stundensätze und Materialpreise achten, sondern auch auf die Qualifikation der Anbieter. Skeptisch sollte man bei Angeboten sein, die mit einer kostenlosen Anfahrt werben. Diese Kosten werden oft an anderer Stelle wieder reingeholt.

Kostenvoranschlag verlangen

Um Probleme mit überhöhten Rechnungen und spätere Diskussionen zu vermeiden, sollte man auf einen Kostenvoranschlag bestehen. Je genauer man das Problem beschreiben kann, desto besser lassen sich die Kosten für die Reparatur einschätzen, und desto verbindlicher kann ein Kostenvoranschlag ausfallen. Eine Vergütung dafür dürfen Handwerker oder Kundendienste nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist. Wichtig ist zudem, schon vor Auftragsvergabe einen bestimmten Zeitrahmen zu vereinbaren, in dem die Handwerksleistung erledigt werden muss. So werden Zuschläge vermieden.

Allerdings können die im Kostenvoranschlag kalkulierten Summen mitunter deutlich vom später geforderten Endpreis abweichen. Diese Vorab-Kostenkalkulation ist generell unverbindlich. Allerdings gilt: Stellt der Monteur oder Fliesenleger während der Arbeit fest, dass er die veranschlagten Kosten wesentlich überschreiten wird, so muss er das dem Kunden unverzüglich mitteilen. Der Endpreis darf nach geltender Rechtsprechung höchstens 15 bis 20 Prozent von dem veranschlagten Preis abweichen – und auch nur dann, wenn es dafür eine plausible Erklärung gibt. Fällt die Summe höher aus, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Mehraufwand nicht im richtigen Verhältnis zum gewünschten Erfolg zu stehen scheint. Er muss aber die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung bezahlen. Dies ist in der Praxis jedoch meist nicht einfach zu handhaben.

Wer sich auf der sicheren Seite wissen will, sollte von vornherein einen Festpreis vereinbaren. Doch auch hier gilt: Mindestens zwei Angebote für eine feste Pauschale sollten eingeholt und dabei auch der Umfang der zu leistenden Arbeiten im Blick behalten werden. Denn ist die Leistungsbeschreibung unvollständig, so kann die Preisabsprache aufgeweicht werden – und sich die Rechnung erhöhen.

Feste Termine vereinbaren

Wichtig ist, schon vor Auftragsvergabe einen bestimmten Zeitrahmen zu vereinbaren, in dem die Handwerksleistung erledigt werden sollte. So werden Zuschläge vermieden. Allerdings haben Handwerker in der Regel kein Interesse daran, einen fest vereinbarten Termin nicht einzuhalten. Denn dann geraten sie in Verzug – und der Kunde kann gegebenenfalls einen Anspruch auf Ersatz von entstandenen Schäden geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verzögerung durch Schuld des Handwerkers eingetreten ist. Etwa wenn der Handwerker sich für die Zeit zwischen 15 und 16 Uhr angekündigt hat, aber erst viel zu spät oder überhaupt nicht erscheint – und in der Zwischenzeit der Rohrbruch nicht mehr nur eine Wand durchnässt, sondern mittlerweile das ganze Haus unter Wasser gesetzt hat.

Anders verhält es sich, wenn der Handwerker nicht mit der Arbeit beginnen konnte, weil er oder der dafür vorgesehene Monteur krank geworden ist. Oder es zu Verzögerungen kam, weil notwendige Vorarbeiten anderer Fachleute unterblieben sind. Wenn das nach Vertragsabschluss passiert, müssen Kunden einen neuen Termin einräumen. Ebenso wenn der Handwerker sich grundlos verspätet. Das müssen die Kunden ertragen und einen neuen Termin einräumen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht.

Braucht man einen Handwerker am Wochenende oder spätabends, sind Zuschläge rechtens. Sie sollten aber nicht mehr als 50 bis 70 Prozent des Rechnungsbetrags ausmachen. Zudem dürfen die Zuschläge nur auf Arbeitszeit und Fahrtzeiten erhoben werden, ein Zuschlag auf das Material ist nicht erlaubt.

Arbeit überprüfen

Ist das Werk vollendet, empfiehlt sich eine Prüfung, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Die Rechnung wird erst nach zufriedenstellender Abnahme komplett beglichen. Traut sich der Kunde bei größeren Aufträgen eine solche Abnahme nicht selbst zu, so leistet ein Fachmann Hilfe, der bei der Schlussbesprechung mit dem Handwerker hinzugezogen werden kann. Mängel werden schriftlich festgehalten und fotografiert.

Wer die verpfuschte Reparatur noch nicht bezahlt hat, kann das sogenannte Zurückbehaltungsrecht geltend machen und das Geld einbehalten, bis die Schäden behoben sind. Zur Sicherheit darf etwa das Doppelte dessen, was eine Behebung der Mängel voraussichtlich kosten wird, einbehalten werden. Taucht ein Fehler erst nach der Abnahme auf, so muss der Handwerker ihn kostenlos innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen. Gelingt die Nachbesserung nicht oder wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so kann eine andere Firma mit den notwendigen Korrekturen beauftragt und die Kosten von der ersten zurückgefordert werden. Das wird dann nicht als Schadenersatz bezeichnet, sondern als Kosten der Selbstvornahme. Allerdings sollten Fotos – und bei großen Summen das Urteil eines Sachverständigen – den Schaden belegen können.

Hat der Handwerker bei seiner Arbeit etwas beschädigt, etwa mit seinem Werkzeugkoffer Kratzer im Parkett hinterlassen, hat der Kunde ein Recht auf Schadenersatz.

Streit schlichten

Gibt es mit dem Handwerker Ärger über Qualität und Bezahlung, braucht man nicht vor Gericht zu ziehen, denn Handwerkskammern betreiben Schlichtungsstellen, die sich um eine Einigung bemühen (www.handwerk-bw.de). Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Gutachter zu beauftragen. Eine Liste stellen die Handwerkskammern zur Verfügung. Auch die Verbraucherzentralen beraten, wenn es um Pfusch im Handwerk geht (www.vz-bawue.de).