Manches Familienglück wird getrübt wenn die Vaterschaft in Frage steht. Foto: dpa

Das Bundeskabinett will ein Gesetz verabschieden, welches Vätern von Kuckuckskindern erleichtert, den wahren Erzeuger herauszufinden. Allerdings wird der Regressanspruch gegenüber den biologischen Vätern künftig massiv beschränkt werden.

Berlin - Der gewöhnliche Hausspatz ist dem durchschnittlichen Mann der Gattung homo sapiens überlegen. Zumindest dann, wenn es darum geht festzustellen, wer denn der Vater der Kinder ist, die sich im Nest tummeln. Auf der britischen Insel Lundy haben Forscher in einer zwölf Jahre dauernden Beobachtung festgestellt, dass Spatzenmännchen den Nachwuchs schlechter versorgen, wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Männer brauchen aufwendige DNA-Tests, um das herauszufinden. Die sollen nun einfacher werden.

An diesem Mittwoch soll das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschieden, der es Vätern von sogenannten Kuckuckskindern erleichtert, den wahren Erzeuger ihres Nachwuchses herauszufinden und von ihm Unterhaltszahlungen zurückzufordern. Dem Entwurf des Justizministeriums zu Folge soll es künftig eine Auskunftspflicht für Mütter dieser Kinder geben. Das war dringend notwendig um einen Missstand zu beseitigen, der nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im März 2015 sichtbar geworden ist. Der Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen ist im Falle der Kuckuckskinder augenfällig.

BGH und Bundesverfassungsgericht nicht einer Meinung

Väter, die anders als geglaubt gar nicht die biologischen Väter des Nachwuchses sind, haben gegenüber diesen einen Anspruch auf Zahlung des bisher geleisteten Unterhaltes. Das ist unstrittig. Überaus strittig ist jedoch, wie die vermeintlichen Väter überhaupt über die familiäre Situation informiert werden. Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit geurteilt, dass die Mutter in Zweifelsfällen Auskunft über Sexualpartner geben muss, mit denen sie in der fraglichen Zeit verkehrt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Anspruch dann gekippt, und die „weitgehende Grundrechtsbeeinträchtigung“ der Mutter in den Vordergrund gestellt.

Allerdings: In ihrer Entscheidung hatten die Verfassungsrichter damals sehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Gesetzesänderung dazu dienen könne, dem Wunsch der Väter nach Klarheit zum Erfolg zu verhelfen. Genau dieser Aufforderung ist das Justizministerium nun nachgekommen. „Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprächen, solle die Mutter den Namen verschweigen dürfen“, erklärte Justizminister Heiko Maas am Montag den Entwurf. Auch diese Einschränkung entspricht exakt den Vorgaben der Verfassungsrichter, die eine „besondere Achtung des Persönlichkeitsrechts der Mutter“ angemahnt hatten (1 BvR 472/14).

Bisher konnten Klagen richtig teuer werden

Für Väter, die erkennen müssen, dass ihr vermeintlicher Nachwuchs fremde Gene hat ist das eine gute Nachricht – die schlechte folgt jedoch nur wenige Paragrafen weiter. Klagen auf Unterhaltsregress konnten bisher für den genetischen Vater richtig teuer werden – er musste nämlich den gesamten Unterhalt nachbezahlen, bis rückgerechnet vom Bekanntwerden bis zum Geburtstermin. Da konnten in Einzelfällen hohe fünfstellige, wenn nicht gar sechsstellige Beträge zusammen kommen. Diese Praxis wird durch den nun vorliegenden Gesetzesentwurf beschränkt. Stellt sich heraus, dass das Kind von einem Liebhaber der Frau stammt, soll der Scheinvater nur noch für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Erstattung von Unterhaltskosten vom leiblichen Vater des Kindes zurückverlangen können.

Das ist ein Paradigmenwechsel: Bisher war der Regressanspruch des Scheinvaters gesetzlich zwar sehr umfangreich ausgestaltet, weil der auf ihn übergegangene Anspruch derzeit grundsätzlich den gesamten Unterhaltszeitraum umfasst. Andererseits ist die Durchsetzung in der Rechtswirklichkeit mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die der Einflusssphäre des Scheinvaters in weiten Teilen entzogen sind.

Nach den neuen Regeln verhält es sich gerade anders herum: der Scheinvater hat es leichter, seine Rechte durchzusetzen – er erhält dann aber weniger als zuvor. Ziel der Änderung sei es, den Gesichtspunkt des gelebten Familienlebens auch im Rahmen des Regressanspruchs angemessen zu berücksichtigen, heißt es aus dem Ministerium. Nach bisheriger Lesart sei schlicht ausgeblendet worden, dass mit der Stellung als Vater mehr verbunden ist als nur die Gewährung von Kindesunterhalt.